Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung der Genehmigung einer Vereinbarung
Die Regierungen prüfen die Vereinbarungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz und genehmigen diese.
Beschreibung
Sehen die Kreuzungsbeteiligten vor, dass Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz zu den Kosten der Kreuzungsmaßnahme beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, muss die Vereinbarung genehmigt werden. Abhängig vom Umfang der Kosten wird auch das zuständige Bundesministerium eingebunden, sofern der Bund zu den Kosten beitragen soll.
Für Sie zuständig
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 31 - StraßenbauAnsprechpartner
Breu, Michael
Telefon +49 (0)941 5680-1451
E-Mail bauwesen@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
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Verfahrensablauf
Der Antrag auf Genehmigung ist von den Gemeinden schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
- Kreuzungsvereinbarung
(Muster können über die zuständige Behörde bezogen werden) - Planunterlagen
- Finanzierungsunterlagen
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
keine