Raumbeobachtung
Die höheren Landesplanungsbehörden bei den Bezirksregierungen sind gemäß Art. 31 Bayer. Landesplanungsgesetz (BayLplG) verpflichtet fortlaufend die raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen zu erfassen, zu verwerten und zu überwachen.
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Gemäß Art. 30 BayLplG besteht eine Mitteilungs- und Auskunftspflicht gegenüber den höheren Landesplanungsbehörden bei den Regierungen in Bayern. Das bei den Regierungen zu führende Raumordnungskataster (Grundmaßstab 1:25.000) wird auf der Basis von vorgelegten Unterlagen (Planungen) ständig aktualisiert.
Das Raumordnungskataster liegt auf EDV-Basis vor und ist derzeit im Bayerischen Behördennetz (www.bybn.de) als ein behördeninternes Rauminformationssystem (RIS View / RISBY) für einen breiten Nutzerkreis einsehbar.
ROK-Auszüge (auf Papier oder digital) können von Planungsstellen, Architekturbüros und Behörden, die ein berechtigtes Interesse an den Informationen des RIS haben, bestellt werden (Nutzungsvereinbarung).
Aus datenschutz- bzw. urheberrechtlichen Gründen wäre die Datenabgabe für fast alle Themenbereiche vorher mit den zuständigen Fachstellen (z. B. Naturschutz, Wasserwirtschaft usw.) abzuklären.
Alle ROK-Inhalte sind ohne Gewähr. Aktuelle Informationen der verschiedenen Fachressorts sind nur über die digitalen Fachinformationssysteme (FIS) zu erhalten.
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►RIS VIEW_onlineeingeschränkter Zugriff
(nur für Teilnehmer am Bayer. Behördennetz und mit Registrierung)►RIS VIEW_Bayern
Aktualisierung: halbjährlich
Anbieter: Bayer. StMWI (bayernweit)►RIS VIEW_Oberpfalz
Aktualisierung: wöchentlich
Anbieter: Regierung der Oberpfalz
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