Notwendiger Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft - aber unter „Corona-Bedingungen“

10.03.2021-012

Prüfteams kontrollieren die Einhaltung der Hygienevorgaben

Regensburg. Zu Beginn der Saison 2021 appelliert Regierungspräsident Axel Bartelt an die Landwirte in der Oberpfalz, sich selbst, ihre Mitarbeiter und ihre Saisonarbeitskräfte zu schützen: „Ohne den Einsatz von Saisonarbeitskräften wäre die Produktion von Frischgemüse und Obst in einigen Betrieben in der Oberpfalz nicht möglich. Bitte achten Sie gerade jetzt während der Pandemie darauf, dass die Corona-bedingt strengen Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gewahrt bleiben, damit es zu keinen zusätzlichen Infektionen in der Region kommt. Wir müssen jetzt im Vorfeld gemeinsam alles tun, um massive lokale Ausbruchsgeschehen in der Landwirtschaft wie z.B. letztes Jahr in Mamming zu verhindern.“

Damit die Betriebe weiterarbeiten können und die Versorgung mit Lebensmitteln sichergestellt werden kann, haben Land und Bund Regelungen getroffen, die es weiterhin ermöglichen, auch in der Pandemie Saisonarbeitskräfte zu beschäftigen. Beispielsweise gilt bereits vor der Einreise eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde 14 Tage vor Beginn der Arbeit. Bei der Einreise aus Hochinzidenz- oder Virusvariantengebieten (z.B. Tschechien, Slowenien, Montenegro, Kosovo) muss ein negativer Corona-Test vorliegen, der nicht älter ist als 48 Stunden ist. Bei der Herkunft aus Risikogebieten (z.B. Polen, Rumänien und Bulgarien) muss ein solcher Test spätestens 48 Stunden nach der Einreise vorliegen. Die Kosten der Tests für Saisonarbeitskräfte, die länger als drei Wochen in Bayern arbeiten, übernimmt der Freistaat Bayern.

Vor Ort sind dann je nach Herkunftsgebiet eine sogenannte Arbeitsquarantäne von 14 Tagen vorgesehen, in denen die Saisonarbeitskräfte die Unterkunft nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit verlassen dürfen. Kommt die Arbeitskraft aus einem der Virus-Variantengebiete, greift die Allgemeine Absonderungspflicht für den Zeitraum von 14 Tagen ohne die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme. In den Betrieben gelten außerdem besondere Hygienevorschriften um Ansteckungen zu vermeiden. Nach dem Prinzip „Zusammen wohnen, zusammen arbeiten“ arbeiten die Erntehelfer in immer gleich zusammengesetzten Gruppen und sind auch miteinander untergebracht, um dadurch weitere Kontakte zu reduzieren. Gerade für Sammelunterkünfte gilt eine strenge Reglementierung. Der Arbeitgeber muss zudem alle ergriffenen Maßnahmen zur betrieblichen Hygiene und zu den Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung dokumentieren.

Die Betriebsabläufe, Arbeitsbedingungen und Unterkünfte sowie die Einhaltung des Infektionsschutzes und der Hygienevorgaben werden von speziellen Prüfteams gezielt kontrolliert. Die Teams sind auf Landkreisebene tätig und bestehen aus Mitarbeitern der Landratsämter, der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bzw. der Gewerbeaufsichtsämter.

Einzelheiten, Rechtsgrundlagen, FAQ und ein Erklärvideo des Landwirtschaftsministeriums und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Zu Detailfragen bezüglich der Einreisequarantäneverordnung, der Allgemeinverfügung für Saisonarbeitskräfte, der Corona-Einreiseverordnung und der Corona-Schutzverordnung hat das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter https://www.stmelf.bayern.de/coronavirus entsprechende Informationen zusammengestellt. Zudem werden in einem Videobeitrag exemplarisch Maßnahmen erläutert, siehe https://youtu.be/wlyoEBNO964: Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden dabei in rund fünf Minuten anschaulich wichtige Tipps gegeben, um die Umsetzung zu erleichtern.

Auch die SVLFG bietet umfangreiche Informationen zur Arbeitssicherheit in Zusammenhang mit dem Coronavirus unter https://www.svlfg.de/corona-uebersicht und speziell zu den Anforderungen bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften unter https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit.

Bei besonderem Infektionsgeschehen können die Landkreise abweichende Regelungen treffen. Auskünfte dazu erteilen die Kreisverwaltungsbehörden.