Ergänzung des Fischottermanagementplans Bayern

20.03.2020-022

Pilotvorhaben zur Entnahme einzelner Fischotter als ultima ratio zum Schutz der oberpfälzer Teichwirtschaft

Regensburg. Zur Eindämmung fischereiwirtschaftlicher Schäden durch den sich – insbesondere im ostbayerischen Raum – immer weiter ausbreitenden Fischotter wurde der seit 2013 bestehende Fischottermanagementplan Bayern nach einem Landtagsbeschluss von April 2018 um eine vierte Säule ergänzt.

Diese vierte Säule sieht nach den vorgelagerten Maßnahmen, „Beratung der Teichwirte durch spezielle Fischotterexperten“ (Säule 1), „Förderung technischer Maßnahmen zur Abwehr von Fischottern“ (Säule 2) und „Entschädigungen für trotz Schutzmaßnahmen entstandene Schäden“ (Säule 3), als ultima ratio in besonders betroffenen Regionen die Entnahme einzelner Tiere vor. Zwischen dem Bayerischen Landwirtschaftsministerium und dem Bayerischen Umweltministerium wurde für die 4. Säule ein zweistufiges Verfahren abgesprochen – mit einem Pilotvorhaben als Stufe eins sowie – als Stufe zwei – der Etablierung der Entnahme als ultima ratio auf Grundlage der vorab gewonnenen Erkenntnisse.

In der ersten Stufe wurde die Regierung der Oberpfalz Ende 2018 gemeinsam mit der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) beauftragt, in den drei besonders betroffenen Oberpfälzer Landkreisen Cham, Schwandorf und Tirschenreuth ein Pilotprojekt zur punktuellen Entnahme von Fischottern durchzuführen. Hierzu wurden in jedem Landkreis von Schäden besonders betroffene Teichanlagen ausgewählt, an denen die Entnahme von maximal zwei männlichen Fischottern erlaubt werden soll. Der Fischotter unterliegt allerdings mit einer ganzjährigen Schonzeit, sowohl dem Jagdrecht als auch als streng geschützte Art dem Artenschutzrecht. Über jagd- als auch artenschutzrechtliche Fragen, sowie die naturschutzfachlichen Voraussetzungen zur Entnahme, informierte im Sommer 2019 ein Runder Tisch an der Regierung der Oberpfalz, an dem neben Naturschutzverbänden auch Interessenvertreter der Fischerei und Jagd sowie die Landräte der Landkreise aus dem Pilotvorhaben teilnahmen.

Hintergrund: Schadensmeldungen stark gestiegen - Teichwirtschaft gefährdet
Der Fischotter breitet sich in Bayern immer weiter aus und verursacht dabei insbesondere in der Teichwirtschaft Schäden, die in den vergangenen Jahren – trotz getroffener Präventionsmaßnahmen - stark angestiegen sind. So wuchsen die angemeldeten Schäden von 280.000 Euro im Jahr 2016 (Oberpfalz: 201.500 Euro) auf rund 1,04 Millionen Euro im Jahr 2018 (Oberpfalz: rund 570.000 Euro). Nur in besonderen Fällen, in denen an Erwerbsteichanlagen keine Präventions- und Abwehrmaßnahmen umgesetzt werden können, soll der Fischottermanagementplan um die Entnahme als vierte Säule ergänzt werden. Gerade für die nördliche Oberpfalz hat die Teichwirtschaft einen hohen, insbesondere identitätsstiftenden Stellenwert - als Erwerbsquelle, aber auch als Kulturlandschaft zur Erhalt der Artenvielfalt. Immer mehr Teichwirte sehen sich jedoch dazu veranlasst, ihre Weiher leer stehen zu lassen oder zumindest nicht mehr zur Fischproduktion zu nutzen.

Mit der Erteilung der entsprechenden artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen wird nun durch die Regierung der Oberpfalz im Frühjahr 2020 die erste Stufe umgesetzt: Die artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen zur Entnahme von jeweils maximal zwei männlichen Fischottern wurden auf der Grundlage der von der Landesanstalt für Landwirtschaft zur Verfügung gestellten Fachunterlagen in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien für Umwelt und Verbraucherschutz und Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie den obersten Fachbehörden, Landesamt für Umwelt und Landesanstalt für Landwirtschaft ausgearbeitet. Einbezogen wurden ferner die zuständigen Fachstellen, der Naturschutzbeirat bei der Regierung der Oberpfalz und die Jagdbeiräte in den jeweiligen Landkreisen.

Die artenschutzrechtliche Genehmigung, die bis zum 31.12.2020 befristetet ist, wurde mittlerweile an die Jagdausübungsberechtigten versandt. Entnahmen sind erst möglich, wenn die zuständigen Landratsämter die von ihnen zu erlassenden, ebenso bis 31.12.2020 befristeten, jagdrechtlichen Schonzeitaufhebungen den Jagdausübungsberechtigten zugestellt haben. Um den strengen Vorgaben des Naturschutzrechts an eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Entnahme von Fischottern gerecht zu werden, waren vor Erlass der Bescheide umfassende Dokumentationen, wie u.a. ein genetisches Monitoring und Schadensnachweise, sowie Prüfungen, u.a. Alternativenprüfungen und FFH-Verträglichkeitsabschätzungen, erforderlich.

Rechtliche Grundlagen und Umsetzung
Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden konnte gemäß Bundesnaturschutzgesetz (vgl. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) in den Entnahmegebieten eine Ausnahme vom Zugriffsverbot auf Fischotter zugelassen werden. Zugelassen werden darf eine solche Ausnahme nur, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Insgesamt können in den drei definierten Zonen jeweils maximal zwei männliche Fischotter entnommen werden; in der Oberpfalz also maximal sechs Fischotter. Durch Fallenfang soll eine sichere Geschlechterbestimmung gewährleistet werden. Die durchführenden Jäger wurden hierfür besonders geschult. Durch die Beschränkung auf Rüden wird der Jungtierschutz bei den ganzjährig führenden Fähen gewährleistet. Die nach Jagdrecht erforderliche Schonzeitaufhebung richtet sich nach § 22 Abs. 2 Bundesjagdgesetz. Zuständig sind hierfür die jeweiligen Landratsämter als untere Jagdbehörden. Fachlich begleitet wird das Pilotvorhaben durch die Landesanstalt für Landwirtschaft, die im Anschluss auch die Evaluierung vornehmen wird. Dazu sollen sowohl teichwirtschaftliche Aspekte als auch Auswirkungen auf das Verhalten des Fischotters untersucht werden.