Berufsvorbereitungsjahr "Neustart"; Beantragung einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds
Die Durchführung des innovativen Projekts Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) „Neustart“ wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert.
Zweck
Es werden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials junger Menschen gewährt, die in Prioritätsachse C des ESF-Programms Investitionen in Wachstum und Beschäftigung Bayern 2014 bis 2020 vorgesehen sind.
Das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) „Neustart“ dient dem Zweck, das Bildungs- und Ausbildungspotential benachteiligter Jugendlicher und junger Erwachsener zu erschließen, die ohne besondere (sozialpädagogische) Unterstützung mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen oder einen unter ihren Möglichkeiten liegenden Schulabschluss bzw. Ausbildungsabschluss erreichen würden.
Gegenstand
Gefördert werden die bedarfsgerechte Einrichtung von BVJ „Neustart“-Klassen an Berufsschulen (auch Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung) in den Schuljahren 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023. Die gesamte Maßnahme soll nach Möglichkeit in den Räumen der Schule stattfinden.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Träger des Schulaufwands öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen, auch solcher zur sonderpädagogischen Förderung.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig aus Mitteln des ESF sind dem geförderten Projekt konkret zuordenbare und notwendige Personal- bzw. Dienstleistungsausgaben des Projektträgers abzüglich projektbezogener Einnahmen.
Art und Höhe
Die Förderung beträgt maximal 60.000,00 EUR je Schuljahr und wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend, ESF-Vollzugsstelle, Geschäftsstelle für Schiedsstellen
Ansprechpartner
Förderung Europäischer Sozialfonds (ESF)
Telefon +49 (0)871 808-1603
E-Mail esf@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Gestütstraße 10
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Postfach
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- Der Maßnahmenzeitraum reicht jeweils vom 1. September des Jahres, in dem die Maßnahme beginnt, bis zum 31. August des Folgejahres.
- Im Projektzeitraum muss an der Berufsschule eine nach den schulrechtlichen Bestimmungen gebildete BVJ „Neustart“-Klasse bestehen.
- In einem BVJ „Neustart“ können berufsschulpflichtige Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr ohne Ausbildungsplatz aufgenommen werden.
- Zur Bildung der Klasse sind mindestens 8 Schülerinnen und Schüler erforderlich. Eine Unterschreitung am maßgeblichen Stichtag (20. Oktober) ist nicht förderschädlich, wenn die als Schulaufsichtsbehörde zuständige Regierung eine Unterschreitung zulässt.
- Die Berufsschule bringt 26 Lehrerwochenstunden pro Klasse ein
- Der Schulaufwandsträger oder der von ihm beauftrage Kooperationspartner bringt zusätzlich mindestens 19 Unterrichtsstunden pro Woche (á 45 Minuten) mit zielgruppenbezogenen Angeboten und Maßnahmen zur Berufsvorbereitung ein und übernimmt die intensive sozialpädagogische Begleitung von mindestens 20 Stunden (á 60 Minuten) pro Woche.
- Es muss ein arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionales Erfordernis vorliegen. Das Vorliegen dieses Erfordernisses ist durch eine Stellungnahme der örtlich als Schulaufsicht zuständigen Regierung zu belegen. Bei staatlichen Schulen ist diese Voraussetzung mit der Beteiligung der Regierung an der Einrichtung der Klassen als erfüllt anzusehen.
- Eine Förderung ist für Projekte ausgeschlossen, die von andere Stelle Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds oder aus anderen EU-Programmen erhalten (Mehrfachförderung).
Das Förderverfahren wird über das internetgestützte EDV-System „ESF Bavaria 2014“ (siehe unter „Online-Verfahren“) abgewickelt; der Antrag ist sowohl im Online-Verfahren als auch schriftlich bei der Regierung von Niederbayern einzureichen.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst mit Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung nach dem Erstattungsprinzip.
Die Abwicklung dieser Fördermaßnahme (Antragsverfahren, Bewilligungsverfahren, Verwendungsnachweisprüfung, Auszahlung der Fördermittel) wird von der Regierung von Niederbayern durchgeführt.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) trifft die grundsätzliche Festlegung einer Förderung und legt die Höhe der Fördersumme fest.
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu sechs Wochen rechnen.
Der Projektträger ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Vorhabens durch den Europäischen Sozialfonds deutlich sichtbar hinzuweisen (Informations- und Publizitätsmaßnahmen).
Förderanträge sind grundsätzlich bis 4 Wochen vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu stellen; bei Projekten, für die der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt gilt, bis 31. Oktober.
Verwendungsnachweise sind bis 31. Januar des Jahres, das auf den Bewilligungszeitraum folgt, einzureichen.
- ggf. Stellungnahme der örtlich als Schulaufsicht zuständigen Regierung über arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionales Erfordernis
- Projektkonzept
- Teilnehmerliste
- Vergabedokumentation
nur beizufügen bei Kooperationspartner
- Kooperationsvertrag
nur beizufügen bei Kooperationspartner
- Berechnungsblatt - Dokument zum Antrag auf Förderung (Anlage zu Kostenposition 1.3) inkl. Zuweisung/Abordnung oder Arbeitsvertrag der eingesetzten Kraft
nur beizufügen bei Eigenpersonal
- Bestätigung der örtlich als Schulaufsicht zuständigen Regierung bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl
- Qualifikationsnachweis der eingesetzten Kraft
- Teilnehmendenfragebögen Teil C
- Europäischer Sozialfonds Bavaria 2014 -
Die Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds kann online beantragt werden.
keine
- Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 über den Europäischen Sozialfonds -
Fassung vom 20.12.2013
- Art. 23 und 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Förderhinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für die Beantragung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) sowie für die Durchführung des innovativen Projekts Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) "Neustart" [Dateiformat: pdf]
- Kooperative Klassen der Berufsvorbereitung an allgemeinen Berufsschulen; Beantragung einer Förderung oder eines Kostenersatzes
- Praxisklassen; Beantragung einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds
- Gebundenes Ganztagsangebot für Deutschklassen; Beantragung einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds
- Berufseinstiegsbegleitung; Beantragung einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds