Medizinprodukte; Beantragung einer Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit
Für die Ausfuhr eines Medizinproduktes ist eine Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland erforderlich.
Beschreibung
Auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten stellt die zuständige Behörde für die Ausfuhr eine Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland aus. Der Antrag ist formlos auf elektronischem Wege (per E-Mail) unter Nennung der Bestimmungsländer (offizielle Bezeichnung) und Auflistung der zu exportierenden Medizinprodukte / -gruppen zu stellen. Gegebenenfalls ist auch das Erfordernis von Überbeglaubigung bzw. Apostille zu nennen. Sofern nicht bereits geschehen, sind dem Antrag Nachweise über die Verkehrsfähigkeit der zu exportierenden Medizinprodukte (Konformitätserklärungen, Zertifikate einer Benannten Stelle) beizufügen.
Zuständige Behörde für aktive Medizinprodukte ist das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
Für nicht-aktive Medizinprodukte sind folgende Regierungen zuständig:
- Regierung von Oberfranken: zuständig für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken
- Regierung von Oberbayern: zuständig für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben.
Für Sie zuständig
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 53.2 - PharmazieAnsprechpartner
Dr. Vogt, Albert - Sachgebietsleiter
Zimmer LT 105
Telefon +49 (0)921 604-1913
Fax +49 (0)921 604-4913
E-Mail albert.vogt@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Ludwig-Thoma-Straße 14
95447 BayreuthPostanschrift
Postfach 110125
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-1258
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 34 Medizinproduktegesetz (MPG).
Verfahrensablauf
Der Antrag ist formlos auf elektronischem Wege (per E-Mail) bei der zuständigen Behörde (siehe unter „Beschreibung“) zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der zu prüfenden Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über die Verkehrsfähigkeit der zu exportierenden Medizinprodukte (Konformitätserklärungen, Zertifikate einer Benannten Stelle)
Bei mehreren Produkten ist es sinnvoll, eine Zusammenstellung in Form einer Text- oder Tabellendatei beizufügen.
Kosten
Die Gebühr ist im Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 7.I.9/6 festgelegt. Sie ist u.a. abhängig vom Aufwand und beträgt mindestens 50 EUR (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Die Auslagen (z. B. Postzustellgebühren) sind individuell.
Die Kosten (Gebühr und Auslagen) sind vom Antragsteller zu tragen.
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage