Immissionsschutz; Übermittlung von Emissionsmessberichten
Für bestimmte Anlagen müssen Betreiber die Ergebnisse kontinuierlicher Emissionsmessungen bzw. Einzelmessungen an die zuständige Überwachungsbehörde übermitteln.
Als Anlagenbetreiber ist man nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet, bestimmte Emissionen zur Überwachung durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) oder kontinuierliche Messungen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen.
Dies betrifft u.a.
- Anlagen gemäß Genehmigungsbescheid
- Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
- Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
- Anlagen zur Feuerbestattung
- Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
- Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel in Anlagen, die der 31. BImSchV unterfallen
- mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen
Die zuständige Behörde für die Anlagenüberwachung ist durch das Bayerische Immissionsschutzgesetz geregelt. Die Zuständigkeit liegt bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) bzw. bei der entsprechenden Regierung, dem Bergamt oder dem Landesamt für Umwelt. Sie können die für eine Anlage zuständige Stelle über das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige ”ReSyMeSa" ermitteln (siehe unter „Weiterführende Links“).
- Regierung der Oberpfalz
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Verwaltungssekretariat, Sprengwesen (für Betriebe, die unter Bergrecht stehen)
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Tagebaue, technischer Umweltschutz, Statistik
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Bergamtsleiter; Genehmigungsverfahren (insbes. mit Öffentlichkeitsbeteiligung)
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Weiß, Norbert
Bergwerke, Besucherbetriebe, Bohrungen
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Aufbereitungsanlagen, Hohlraumbau, Sprengwesen
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Sie betreiben eine der oben genannten Anlage mit entsprechender Messverpflichtung und haben die Anlage in Betrieb genommen oder wesentlich bzw. emissionsrelevant geändert.
Einzelmessungen
- Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin. Welches Messinstitut für die erforderliche Messung akkreditiert ist, erfahren Sie in dem Internet Online-Tool ReSyMeSa.
- Das Messinstitut oder der Sachverständige erstellt für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde.
- Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige bei Ihnen vor Ort die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten für Ihre Anlage.
- Nach Abschluss der Messungen erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht. Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
- Sie prüfen den Messbericht und senden diesen zusammen mit der Messplanung, den Ergebnissen der Messungen, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
- Sie erhalten anschließend von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.
Wenn Sie die Einzelmessungen für eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt im Anwendungsbereich der 44. BImSchV durchführen lassen wollen:
- Sie können die Messungen anstelle eines Messinstituts oder eines Sachverständigen auch durch einen Schornsteinfeger durchführen lassen.
- Die restlichen Schritte entsprechen dem oben beschriebenen Verfahren.
Kontinuierliche Messungen
Sie können Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der zuständigen Behörde einreichen. Den Bericht legen Sie folgendermaßen vor:
- Für die fortlaufenden Messungen wenden sich an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde. Diese teilt Ihnen Einzelheiten über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen mit.
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahrs aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie können ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person mit der Auswertung der kontinuierlichen Messungen oder der Erstellung des Messberichts beauftragen.
Wenn Sie die Messungen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Die einzuhaltende Frist für die Übermittlung des Messberichts ergibt sich aus dem jeweiligen Genehmigungsbescheid oder aus den rechtlichen Anforderungen (siehe „Rechtsgrundlage“).
Einzelmessungen
- Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen: Wenn Sie Ihre Anlage neu in Betrieb genommen oder wesentlich geändert haben, müssen Sie die Messungen erstmals frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach 6 Monaten durchführen lassen. Anschließend sind die Messungen wiederkehrend spätestens alle 3 Jahre nach der letzten Messung durchführen zu lassen. Der Messbericht muss innerhalb von 12 Wochen nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
- Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen: Der Messbericht muss 8 Wochen nach den Messungen zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Wenn Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate durchführen lassen, anschließend regelmäßig alle 6 Monate.
- Anlagen zur Feuerbestattung: Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Durchführung der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen und anschließend 5 Jahre aufbewahren. Die erste Messung müssen Sie innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durchführen lassen. Anschließend muss die Messung alle 3 Jahre erfolgen.
- Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen: Wenn Ihre Abfallbehandlungsanlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate an mindestens einem Tag durchführen. Ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme müssen Sie die Messungen einmal alle 12 Monate an mindestens 3 Tagen durchführen.
- Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel: Wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geänderten haben, müssen Sie die erste Messung innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme durchführen lassen. Anschließend muss die Messung wiederkehrend alle 3 Jahre erfolgen. Über die Ergebnisse der Messungen sowie die Ergebnisse der Lösungsmittelbilanz muss gem. § 5 Abs. 8 der 31. BImSchV unverzüglich ein Bericht erstellt, bis zu fünf Jahre am Betriebsort aufbewahrt sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die der 31. BImSchV unterfällt, finden gemäß § 6 Abs. 1 der 31. BImSchV bzgl. Messungen und Überwachung die Anforderungen der TA Luft Nr. 5.3 Anwendung, wobei mindestens die o. g. Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gelten. Zusätzlich soll bei genehmigungsbedürftigen Anlagen der Messbericht spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
- mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- oder VerbrennungsmotoranlagenDie Messungen müssen Sie in jedem Fall innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage oder jeder anderen emissionsrelevanten Änderung durchführen lassen. Den Messbericht oder die Bescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde unverzüglich einreichen.
Kontinuierliche Messungen
- Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen eines Kalenderjahres sollen vom Betreiber Auswertungen erstellt und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorlegt werden.
- Der Betreiber muss die Messergebnisse einschließlich der Aufzeichnung der Messgeräte in der Regel mindestens 5 Jahre lang aufbewahren.
Es können Kosten zwischen 50 bis 1.000 EUR anfallen (siehe Tarif-Nr. 8.II.0/1.19 der Anlage der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz).
- Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImschG)
- § 26 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) - Messungen aus besonderem Anlass
- § 28 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) - Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- § 29 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) - Kontinuierliche Messungen
- Nummer 5.3 Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft)
- Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV)
- Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)
- Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
- Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)
- 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
- Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes* (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV)
- Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) - ReSyMeSa bietet Informationen zu sachverständigen Stellen, die auf Grundlage einer Bekanntgabe nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in dem betreffenden gesetzlich geregelten Bereich tätig werden dürfen.
