Dienstunfähigkeit; Beantragung der Untersuchung zur Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit bayerischer Beamtinnen/Beamten
Die Überprüfung der dauerhaften Dienstunfähigkeit einer Beamtin/eines Beamten muss beantragt werden.
Medizinische Gutachten und Zeugnisse zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit können u.a. folgendes beinhalten:
- Prüfung, ob die Beamtin, der Beamte gesundheitlich in vollem Umfang dauerhaft zur Dienstleistung in der Lage ist.
- Empfehlung von medizinischen oder therapeutischen Maßnahmen, wenn diese noch nicht ausgeschöpft sind.
- Darlegung gesundheitsbezogener Leistungseinschränkungen (positives und negatives Leistungsbild), bzw. Funktionseinschränkungen und die Prognose über die voraussichtliche Dauer.
Der Dienstvorgesetzte entscheidet über das Vorliegen:
- der Dienstfähigkeit
- der dauerhaften Dienstunfähigkeit
Die Ernennungsbehörde entscheidet über das Vorliegen:
- einer begrenzten Dienstfähigkeit/Teildienstfähigkeit
- anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten
- einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung
- die Voraussetzungen für die Anordnung medizinischer bzw. therapeutischer Maßnahmen
- Regierung der Oberpfalz - Z 2.1 - Personal
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Die Überprüfung der dauerhaften Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten erfolgt auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder auf eigenen Antrag der Beamtin/des Beamten über den Dienstvorgesetzten.
Der Antrag auf Überprüfung der Dienstfähigkeit wird schriftlich bei der Medizinischen Untersuchungsstelle der jeweilig zuständigen Bezirksregierung eingereicht.
Von dieser werden die Beamtinnen und Beamten schriftlich zur amtsärztlichen Untersuchung geladen.
Im Regelfall findet die amtsärztliche Untersuchung innerhalb von 4-6 Wochen nach Erteilung des Untersuchungsauftrages statt.
Die oder der Dienstvorgesetzte soll, wenn aus ihrer oder seiner Sicht Anhaltspunkte für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten gegeben sind, spätestens aber nach einem zusammenhängenden Zeitraum krankheitsbedingter Fehlzeiten von drei Monaten ein Zeugnis der Gesundheitsverwaltung (sogenanntes amtsärztliches Zeugnis) über die Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten einholen.
- Die Medizinische Untersuchungsstelle fordert nach Erhalt des Untersuchungsauftrags direkt beim zu untersuchenden Beamten Arztbriefe/Klinikbefunde an.
keine
- § 26 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- § 27 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- Art. 65 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Abschnitt 8 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)
- Art. 3 Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)