Berufliche Schule; Beantragung einer Fremdsprachensonderregelung
Zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall können Sie auf Antrag eventuell eine Fremdsprachensonderregelung erhalten.
Zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall und entsprechend den Vorschriften für die jeweils besuchte Schulart der beruflichen Schulen kann seitens der jeweils zuständigen Stelle genehmigt werden, dass während des Schulbesuchs bzw. im Rahmen der Verleihung des mittleren Schulabschlusses Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 42.2 - Berufliche Schulen II -Gesundheit, Sozialwesen, Hauswirtschaft-
Ansprechpartner
Stautner, Gisela - stellvertretende Sachgebietsleiterin
Telefon +49 (0)941 5680-1515
Fax +49 (0)941 5680-91515
E-Mail gisela.stautner@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgPostanschrift
93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1199 - Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht
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Ansprechpartner Schulrecht
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Fachoberschulen und Berufsoberschulen
Mit der Anmeldung geben die Bewerber, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, das ausgefüllte Antragsformular zur Gewährung einer Fremdsprachensonderregelung an ihrer Schule ab.
Die Schule prüft und ergänzt den Antrag und legt ihn nach Unterrichtsbeginn im jeweiligen Schuljahr dem Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern zur Genehmigung vor.
Fachakademien
Mit der Anmeldung geben die Bewerber, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, das ausgefüllte Antragsformular zur Gewährung einer Fremdsprachensonderregelung an ihrer Schule ab.
Die Schule prüft und ergänzt den Antrag und legt ihn nach Unterrichtsbeginn im jeweiligen Schuljahr der zuständigen Regierung vor.
Schulordnung für die Berufliche Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen § 12 Abs. 4 FOBOSO
Schulordnung für Fachakademien
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 FakO
Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife § 9 Abs. 4 ErgPOFHR
Berufsfachschulordnung
§ 35 Abs. 8 BFSO
Die Links könnte man von der Webseite des MB kopieren: https://www.bfbn.de/lehrer-schule/ersatzfremdsprache/
Die Termine für die Vorlage der Neuanträge werden auf der Informationsplattform der Beruflichen Oberschule in Bayern veröffentlicht (siehe "Weiterführende Links").
- § 18 Abs. 2 Satz 4 Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung - BSO)
- § 42 Abs. 5 Schulordnung für die Wirtschaftsschule (Wirtschaftsschulordnung - WSO)
- § 40 Abs. 4 Schulordnung für die Berufliche Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen - (Fachober- und Berufsoberschulordnung - FOBOSO)
- § 9 Abs. 4 Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR)
- § 14 Abs. 3 Nr. 2 bzw. Anlage 3 Nr. 5.1 Satz 6 FakO Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung - FakO)
- Art. 13 Satz 4 Halbsatz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)