Begutachtungsstellen für Fahreignung; Beantragung der amtlichen Anerkennung
Die Regierung der Oberpfalz erteilt die amtliche Anerkennung der Begutachtungsstellen für Fahreignung.
Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen hierfür die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen (Fahreignung). Hat die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung eines Bewerbers, wird dieser durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung überprüft. Eignungszweifel können vorliegen z. B. bei Schwerhörigkeit, Herzrhythmusstörungen aber auch Alkoholmissbrauch und Einnahme von Betäubungsmitteln.
Die Begutachtung der Fahreignung wird von Begutachtungsstelle für Fahreignung durchgeführt, die hierfür amtlich anerkannt sein müssen.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 23 - Straßenverkehr, Personenbeförderung, Gewerbe
Ansprechpartner
Reinker, Andrea
Telefon +49 (0)941 5680-1378
Fax +49 (0)941 5680-1199
E-Mail 68fev@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgPostanschrift
93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1199
- Schriftlicher Antrag
- Voraussetzungen der Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Voraussetzungen der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkB. S. 217)
Der Antragsteller stellt den schriftlichen Antrag und legt dabei entsprechende Nachweise vor.
6 - 8 Wochen
- Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person
(Registereintrag) - Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers, seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation
(Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten) - Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde
(Liste/Aufstellung + Grundriss/Fotos der Räumlichkeiten) - Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung, soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde
(Vorlage von Kopien der Anerkennungsbescheide) - Nachweis der finanziellen und organisatorischen Leistungsfähigkeit des Trägers
(Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei Geschäftsjahre + Konzept, Infrastruktur, Personal, Aktenführung und Rechnungslegung, Kooperation mit Dritten, Kontrollsystem) - Sicherstellung der personellen Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern
- Nachweis der jährlichen Fortbildung der Gutachter
- Vorhandensein eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
- Nachweis einer sachlichen Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten
(Liste/Aufstellung + Grundriss/Fotos der Räumlichkeiten) - Bestätigung, dass der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
- nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist und
- keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt
- Nachweis der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt
- Vorlage eines Gutachtens durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) über die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 FeV
- Nachweis über Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt
- Nachweis über wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen
- Nachweis über Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person
(Führungszeugnis) - Einhaltung der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
(§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217)
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Rahmengebühr: 128,00 bis 2 556,00 €
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Als Rechtsbehelf steht die verwaltungsgerichtliche Klage zur Verfügung.