Fahreignungsregister; Beantragung der Tilgung einer Eintragung
In besonderen Ausnahmefällen kann angeordnet werden, dass Einträge im Fahreignungsregister (Punkte) gelöscht werden.
Die zuständige Regierung kann auf Antrag die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister anordnen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 23 - Straßenverkehr, Personenbeförderung, Gewerbe
Ansprechpartner
Peither, Maximilian
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Fax +49 (0)941 5680-91496
E-Mail FahrlG@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
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Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Entscheidung materiell unrichtig ist und dass die betroffene Person sie ohne eignes Verschulden hat rechtskräftig werden lassen.
Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen.
ca. 3 bis 6 Wochen
- Schriftlicher Antrag mit Begründung, warum die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Regierung vorliegen
- Kopie der zugrunde liegenden Entscheidung
Die Kosten bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand: 12,80 bis 102 EUR.
- § 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Tilgung der Eintragungen