Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung einer Zuweisung
Die Aufgabenträger im Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des Art. 8 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) können bei den Regierungen eine Förderung von bestimmten Ausgaben für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erhalten.
Beschreibung
Zweck
Die Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs ist eine freiwillige Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. Sie führen diese Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit durch. Der Freistaat Bayern unterstützt die ÖPNV-Aufgabenträger bei deren Bemühungen im Rahmen der ÖPNV-Zuweisungen.
Gegenstand
Die Zuweisungen sind für Zwecke des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs bestimmt. Sie sind damit umfassend einsetzbar.
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden ÖPNV-Aufgabenträger nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG), in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte.
Zuwendungsfähige Kosten
Mit den in Art. 27 BayÖPNVG genannten Zwecken vereinbar sind insbesondere auch Investitionen und Nahverkehrsplanungen, in geringem Umfang auch organisatorische Aufwendungen. Werden ÖPNV-Zuweisungen ergänzend zu einer Investitionsförderung nach Abschnitt B dieser Richtlinien gewährt, ist sicherzustellen, dass beim Vorhabensträger eine Eigenleistung von mindestens 10 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten verbleibt.
Nicht zuwendungsfähig sind Personalkosten des Aufgabenträgers bzw. einer Gesellschaft mit Beteiligung des Aufgabenträgers.
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung. Die Höhe der ÖPNV-Zuweisungen wird nach Maßgabe der Bewilligung im Haushalt festgesetzt. Die Festsetzung der ÖPNV-Zuweisungen für den einzelnen Aufgabenträger erfolgt gemäß Art. 28 BayÖPNVG. Bei der Verteilung wird auch berücksichtigt, ob und in welcher Qualität (erreichte Verkehrsverbesserung und Nutzen für die Allgemeinheit) Verkehrskooperationen vorhanden sind. Die Ausweitung oder Neugründung von Verkehrskooperationen ist bei der Mittelverteilung angemessen zu berücksichtigen.
Dabei muss sich der Aufgabenträger angemessen, mindestens jedoch mit 33 1/3 v.H. mit eigenen Mitteln beteiligen.
Für Sie zuständig
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 23 - Schienen- und StraßenverkehrAnsprechpartner
Ansprechpartner Öffentlicher Personennahverkehr,
Infrastrukturförderung
Telefon +49 (0)941 5680-1397
Fax +49 (0)941 5680-91397
E-Mail wirtschaft@reg-opf.bayern.de
Ansprechpartner Öffentlicher Personennahverkehr,
Infrastrukturförderung
Telefon +49 (0)941 5680-1317
Fax +49 (0)941 5680-91317
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Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgPostanschrift
93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1199
Voraussetzungen
ÖPNV-Zuweisungen werden für Zwecke und zur Verbesserung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs gewährt (Art. 27 BayÖPNVG).
Verfahrensablauf
Die Regierungen sind für das Verfahren zuständig. Es ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
Fristen
Der Antrag muss bis 1. Dezember für das Folgejahr gestellt werden.
Die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RzÖPNV) ist bis 31.12.2021 befristet.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
Dieses erhalten Sie bei der zuständigen Regierung. - ggf. die Verordnung zur Übertragung der ÖPNV-Aufgabenträgerschaft
falls die Aufgabenträgerschaft übertragen wurde, ist die Verordnung zur Übertragung beizulegen - ggf. Aufstellung über die im Haushaltsjahr prognostizierten Nutzplatzkilometer
- Aufstellung der geplanten Ausgaben für den ÖPNV
- Erklärung zur Subventionserheblichkeit
Anlage 1 zu RZÖPNV - ggf. Aufstellung über die geplanten Einnahmen im ÖPNV