Straßenbenutzung; Beantragung einer Erlaubnis für eine überregionale Veranstaltung
Wenn Sie eine Veranstaltung auf einer Straße durchführen möchten, müssen Sie für die übermäßige Straßenbenutzung eine Erlaubnis beantragen.
Veranstaltungen, bei denen die Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Erlaubnisbehörde.
Hierbei handelt es sich um eine überregionale Veranstaltung, wenn sich diese auch auf das Gebiet anderer Bundesländer oder auf das benachbarte Ausland erstreckt oder mehr als drei bayerische Regierungsbezirke davon berührt werden.
Wegen der besonderen Auswirkungen von überregionalen Veranstaltungen wird die Koordination der Veranstaltung mit den zuständige Stellen in anderen beteiligten Bundesländern und entsprechenden Stellen im Ausland von den bayerischen Bezirksregierungen übernommen. Dies ist dann die Regierung, in deren Bereich die Veranstaltung beginnt bzw. zuerst das Gebiet Bayerns berührt.
Die Veranstaltung und die flankierend notwendigen Maßnahmen werden durch Auflagen im Erlaubnisbescheid geregelt. Dies dient sowohl dem Schutz der Teilnehmer an der Veranstaltungen als auch dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer.
Erlaubnisfähige Veranstaltungen sind insbesondere
- Radrennen
- motorsportliche Veranstaltungen
- Volkswanderungen
- Staffelläufe
- Ralley-Sonderprüfungen
- Radtouren (z. B. BR-Radltour)
Nach Vorliegen eines Antrages auf Veranstaltungserlaubnis wird die zuständige Regierung im Regelfall gemeinsam mit dem Veranstalter, den anderen von der Veranstaltung betroffenen Stellen und der Polizei die Voraussetzungen prüfen, unter denen die Erlaubnis erteilt und die Veranstaltung durchgeführt werden kann. Die Zusammenfassung der Auflagen und Bedingungen für die Veranstaltung ergeht als sog. Erlaubnisbescheid (§ 29 Abs. 2 StVO) an den Veranstalter.
Für die gegebenenfalls weiter erforderlichen Gestattungen im Ausland muss der Veranstalter selbst sorgen. Wegen der jeweiligen Gebietshoheit besteht keine Möglichkeit, z. B. im grenznahen Raum zu Österreich, das dort notwendige Erlaubnisverfahren durch die bayerischen Behörden "mitzuerledigen".
Für Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Regierung.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 23 - Straßenverkehr, Personenbeförderung, Gewerbe
Ansprechpartner
Häuser, Nils
Telefon +49 (0)941 5680-1388
Fax +49 (0)941 5680-1199
E-Mail nils.haeuser@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
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93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1199
Je nach Aufwand der Vorbereitung zwischen 10,20 und 2.301,00 EUR. Hierzu können Mehrkosten für Ortstermine, Gutachten etc. kommen.
- § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Übermäßige Straßenbenutzung
- § 44 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Sachliche Zuständigkeit
- § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage