Insolvenzberatung; Beantragung der Anerkennung als "geeignete Stelle" im Sinn der Insolvenzordnung
Sie können sich als "geeignete Stelle" im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) anerkennen lassen. Als anerkannte Stelle beraten bzw. vertreten ggfs. den Schuldner bei der Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens. Die Verbraucherinsolvenzberatung muss grundsätzlich allen Hilfesuchenden angeboten werden und darf grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Klientel beschränkt werden.
Beschreibung
Soll ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden, hat der Schuldner nach § 305 Abs. 1 InsO eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.
Angehörige rechtsberatender Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Notare Steuerberater) gelten als "Geeignete Personen" und bedürfen keiner staatlichen Anerkennung als "Geeignete Stelle".
Die Anerkennung als „Geeignete Stelle“ im Sinne der § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt durch die jeweils zuständige Bezirksregierung (Art. 112 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze - AGSG). Hierzu ist ein Antrag auf Anerkennung als "Geeignete Stelle" notwendig.
Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen. Träger kann z.B. ein Wohlfahrtsverband (e.V.), eine Kommune, ein gewerblicher Alleinunternehmer oder eine gewerbliche Gesellschaft sein.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen (Art. 114 Abs. 1 Satz 1 AGSG). Die Bezirksregierungen übersenden Ihnen auf Nachfrage die entsprechenden Formblätter und Informationen über die erforderlichen Unterlagen.
Für Sie zuständig
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 13 - Soziales und JugendAnsprechpartner
Soziales und Jugend,
Telefon +49 (0)941 5680-1602
E-Mail soziales.jugend@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgPostanschrift
93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1199
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein und sind stets nachzuweisen:
- Die Stelle wird von einer zuverlässigen Person geleitet, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet.
- Die Stelle ist auf Dauer angelegt und die Schuldnerberatung wird als eine ihrer Schwerpunktaufgaben durchgeführt.
- In der Stelle ist mindestens eine Person mit ausreichender regelmäßig mindestens zweijähriger praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig.
- Die erforderliche Rechtsberatung ist sichergestellt.
Besondere Hinweise
Für die Sicherstellung der Insolvenzberatung sind ab dem 01.01.2019 die kreisfreien Städte und Landkreise zuständig. Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis (Art. 113 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)).
Fristen
Die Insolvenzberatungsstelle darf ihre Tätigkeit erst nach der Anerkennung durch die jeweilige Bezirksregierung aufnehmen. Hat die jeweils zuständige Bezirksregierung über einen Antrag auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt (Art. 114 Abs. 1 Satz 3 AGSG).
Erforderliche Unterlagen
- Qualifiziertes Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) für alle Mitarbeiter/innen und vertretungsberechtigten Personen
- Unterlagen über berufliche Werdegänge aller Mitarbeiter/innen
- Erklärungen des Antragstellers, dass:
- kein Strafverfahren anhängig ist
- keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt
- kein Konkurs-/Insolvenzverfahren eingeleitet wurde
- wirtschaftlich geordnete Verhältnisse vorliegen (Belege)
- keine Kredit-/Finanzvermittlerdienste betrieben werden
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
- keine gleichzeitige Tätigkeit für ein Inkassounternehmen ausausgeübt wird.
- Satzung des Vereins oder Gesellschaftsvertrag
- Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Vereins
- Vermögenshaftpflichtversicherung
- Bilanz der letzten drei Jahre
- Konzept und Finanzierungsplan
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- Tätigkeitsbericht InsO
Kosten
Für das Genehmigungsverfahren erhebt die Bezirksregierung Gebühren entsprechend dem zeitlichen Prüfungsaufwand.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 6 Abs.1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG; BayRS 2013-1-1-F) i.V.m. Tarif-Nr. 7.VI.10/Insolvenzberatung des Kostenverzeichnisses (KVz; BayRS 2013-1-2-F).
Die Kosten betragen zwischen 25,00 € und 500,00 €, sofern es sich um Stellen handelt, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören.
Keine Kosten werden für Stellen gemeinnütziger Träger erhoben, die einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind.
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Klage bei dem jeweils zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht