Asbesthaltige Materialien; Anzeige von Tätigkeiten
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.
Objektbezogene Anzeigen sind i.d.R. zu stellen, wenn es sich um Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte handelt (z. B. Baustellen).
Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden. Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:
- Tätigkeiten mit geringer Exposition handelt (Nr. 2.8 TRGS 519)
- Arbeiten geringen Umfangs (Nr. 2.10 Abs. 3 TRGS 519), d.h. Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m². (Vor Beginn der Arbeiten ist hierfür zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen).
- Instandhaltungsmaßnahmen (Nr. 17 TRGS 519)
Hinweise
Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind grundsätzlich verboten.
Zulässig sind nur Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten - siehe Begriffsbestimmung nach Nr. 2 TRGS 519) nach Gefahrstoffverordnung. Verboten sind Verfahren, die zu einem Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, wie z. B. Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, außer es handelt sich um sog. emissionsarme Verfahren.
Weiterhin verboten sind:
- Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
- Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
Bei den Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Materialien sind der Abfallbeseitigung zuzuführen.
Die sicherheitstechnischen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien und das Asbestverbot gelten auch für private Haushalte.
Die Hinweise erheben keinen Anspruch auf Rechtssicherheit und Vollständigkeit. Sie dienen lediglich der Veranschaulichung. Für weitere Informationen wird auf die derzeit gültige Fassung der Gefahrstoffverordnung verwiesen.
Für Sie zuständig
- Regierung der Oberpfalz - Dezernat 2 - Bauarbeiterschutz, SprengwesenAnsprechpartner
Ansprechpartner Dezernat 2,
Telefon +49 (0)941 5680-1702
Fax +49 (0)941 5680-1799
E-Mail Dezernat2.GAA@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
Ägidienplatz 1
93047 RegensburgPostanschrift
93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1799
Voraussetzungen
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Bei den Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig sein. Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von 6 Jahren. Nähere Informationen zu den Sachkundelehrgängen sind in den Anlagen 3 und 4 der TRGS 519 zu finden.
Abbruch- und Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien in schwach gebundener Form dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die eine behördliche Zulassung besitzen.
Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.
Verfahrensablauf
Objektbezogene Anzeigen sind an das für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.
Unternehmensbezogene Anzeigen sind an das für den Betriebssitz zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.
Bei Arbeiten geringen Umfangs ist ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige die Anzeige Ort und Zeit erforderlich. Diese Anzeige ist an das für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.
Bitte verwenden Sie zur Erstellung der Anzeige die zur Verfügung stehenden Formulare.
Besondere Hinweise
Unternehmensbezogene Anzeigen sind bei wesentlichen Änderungen oder spätestens nach 6 Jahren erneut vorzunehmen.
Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG BAU) zu übersenden.
Fristen
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind objektbezogenen (Anlage 1.3 TRGS 519) oder unternehmensbezogenen (Anlage 1.1 TRGS 519) spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.
Bei der Anzeige von Ort und Zeit (Anlage 1.2 TRGS 519) ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige ist keine Frist einzuhalten. Diese Anzeige kann kurzfristig erfolgen.
In dringenden Fällen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt einer Verkürzung der Frist zustimmen. Hierfür kann über das Online-Verfahren eine Fristverkürzung beantragt werden. Der Antragsteller erhält im Falle einer Zustimmung eine Genehmigung zur Fristverkürzung durch das Gewerbeaufsichtsamt. Für die Genehmigung werden Kosten erhoben. Die Arbeiten dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung aufgenommen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gefährdungsbeurteilung / Arbeitsplan
nach Anlage 1.4 TRGS 519 - Ergänzende Angaben bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Produkten
nach Anlage 1.5 TRGS 519 - Betriebsanweisung
siehe Muster in Anlage 1.6 und 1.7 TRGS 519 - Sachkundenachweis
nach Anlage 3 und 4 TRGS 519
Formulare
- Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan - Anlage 1.4 (gemäß § 6 und Anhang I Nr. 2.4.4 GefStoffV)
- Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach Nummer 14 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Antrag auf Zulassung nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung für Betriebe zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwachgebundener Form
Online-Verfahren
- Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien - Online-Anzeige - Wenn Sie eine Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, können Sie die Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt auch online stellen.
Kosten
Nur bei Fristverkürzung: mind. 75,00 EUR zzgl. Auslagen
Rechtsgrundlagen
- Anhang I Nr. 2.4 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519)
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) - Asbest - Stoffinformationen Asbest und weiterführende Links
- DGUV Information 201-012 (bisher: BGI 664) "Asbestsanierung"
- Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung - LV 45 - 3. überarbeitete Auflage mit Ergänzung im Abschnitt I "Asbest"