Arzneimittelherstellung; Beantragung einer Gestattung für die Herstellung und Abgabe von Rekonvaleszentenplasma (RKP) von Spendern mit neutralisierenden Anti-SARS-CoV-2 Antikörpern zu Therapiezwecken

Eine Gestattung nach § 79 Abs. 5 Arzneimittelgesetz benötigt, wer ohne eine entsprechende Erlaubnis oder Genehmigung Rekonvaleszentenplasma (RKP) von Spendern mit neutralisierenden Anti-SARS-CoV-2 Antikörpern zu Therapiezwecken herstellen oder an andere abgeben will.