Integrierte Leitstellen; Beantragung einer Kostenerstattung für die Ersterrichtung
Der Freistaat erstattet dem Betreiber der Integrierten Leitstellen Investitionskosten für den auf den Rettungsdienst entfallenden Anteil. Für die auf den Feuerwehrbereich entfallenden notwendigen Ausgaben werden Zuwendungen gewährt.
Beschreibung
Der Freistaat erstattet dem Betreiber der Integrierten Leitstelle den auf den Rettungsdienst entfallenden Anteil der notwendigen Anschaffungskosten für die kommunikations- und informationstechnische Ausstattung und die Datenverarbeitungsprogramme der Integrierten Leitstelle sowie für die zur Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur in der Fläche.
Für die auf den Feuerwehrbereich entfallenden notwendigen Ausgaben für Investitionen werden, soweit es sich um die Ersterrichtung Integrierter Leitstellen handelt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel staatliche Zuwendungen gewährt.
Für Sie zuständig
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 12 - Kommunale AngelegenheitenAnsprechpartner
Papsthart, Stefan - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)821 327-2542
Fax +49 (0)821 327-2289
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deDie allgemeinen Besuchszeiten sind
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:15 Uhr
Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
sowie vorrangig nach persönlicher Terminvereinbarung.Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt
Montag bis Donnerstag 07:15 Uhr - 16:15 Uhr
Freitag 07:15 Uhr - 14:30 UhrHausanschrift
Fronhof 10
86152 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289
Voraussetzungen
Auf die Kostenerstattung für den auf den Rettungsdienst entfallenden Anteil der Ersterrichtungskosten der Integrierten Leitstellen besteht ein gesetzlicher Anspruch (Art. 7 Abs. 1 ILSG).
- Die Zuwendungen für den auf den Feuerwehrbereich entfallenden Anteil stehen unter der Maßgabe zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.
- Allerdings können Kostenerstattung und Zuwendungen nur für Investitionsgüter gewährt werden, welche eine gewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren aufweisen.
- Der Umfang der notwendigen Folgeanschaffungen wird durch das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration als Oberste Rettungsdienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in jährlichen Beschaffungsplänen festgestellt.
Verfahrensablauf
Die Abwicklung von Erstattungs- und Zuwendungsverfahren obliegt der Regierung von Schwaben. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird beteiligt.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über die Ausgaben/Kosten
Rechtsgrundlagen
- Art. 7 Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) - BayRS 215-6-1-I; GVBl. S. 318
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage