Berufsanerkennung; Beantragung
Ansprechpartner an der Regierung der Oberpfalz
Berufsanerkennungen EU-Staaten
Baumer, Andrea
Telefon +49 (0)941 5680-1638
Berufsanerkennung Drittstaaten
Modler, Gerd
Telefon +49 (0)941 5680-1643
Schilcher, Sabine
Telefon +49 (0)941 5680-1642
E-Mail: berufsanerkennung@reg-opf.bayern.de
Fax: +49 (0)941 5680-1199
Das Antragsformular finden Sie hier
Beratung nur nach persönlicher Terminvereinbarung möglich!
Hausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Postanschrift
93039 Regensburg
Wenn Sie einen beruflichen Abschluss im Ausland erworben haben und in Bayern in Ihrem Beruf arbeiten möchten, dann können oder müssen Sie Ihren ausländischen Abschluss anerkennen lassen.
Beschreibung
Für die Berufsausübung ist eine Anerkennung nur bei reglementierten Berufen zwingend erforderlich. Das sind Berufe wie Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Gesundheits- und Krankenpfleger, bei denen die Ausübung durch besondere Vorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Ohne eine volle Gleichwertigkeit einschließlich der landesrechtlichen Spezifika ist eine Beschäftigung im jeweiligen Beruf nicht möglich.
Für nicht reglementierte Berufe (z. B. duale Ausbildungsberufe, akademische Qualifikationen in nicht reglementierten Berufen) muss grundsätzlich kein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden. Mit einer ausländischen Qualifikation in einem nicht reglementierten Beruf kann man sich auch direkt auf dem Arbeitsmarkt bewerben und eingestellt werden. Das Anerkennungsverfahren ist in diesem Fall aber sinnvoll, damit für den Arbeitgeber die ausländische Qualifikation transparent und besser einschätzbar wird. Bei nicht reglementierten Berufen kann auch ein Bescheid helfen, der zwar nicht die Gleichwertigkeit, jedoch Teile der vergleichbaren Qualifikation bestätigt. Es liegt dann im Ermessen des Arbeitgebers, ob die Person dennoch eingestellt wird oder eine Weiterqualifizierung für die Tätigkeit notwendig ist.
Anerkennungssuchende müssen sich zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation an die jeweils für ihren Beruf zuständige Stelle wenden.
Es gibt in Bayern keine zentrale Stelle, die die Anerkennungsverfahren durchführt. Zuständig ist grundsätzlich die Stelle, die auch für die Ausbildung im jeweiligen Beruf zuständig ist. In einigen Fällen wurden Zuständigkeiten bayern- bzw. bundesweit gebündelt. Welche Stelle für Ihren Antrag zuständig ist, erfahren Sie im Anerkennungsfinder des Portals "Anerkennung in Deutschland". Dieses Portal unterstützt Sie auch bei der Suche nach dem richtigen Referenzberuf. Auch die Hotline des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter 030 / 1815-1111 kann Fragen hierzu beantworten (in Deutsch und Englisch).
Sie können sich auch an eine der folgenden Beratungsstellen wenden. Eine umfangreiche Beratung rund um das Anerkennungsverfahren ist an folgenden Standorten möglich:
- Augsburg: Tür an Tür - Integrationsprojekte gGmbH in Augsburg (Tel: 0821/455-1090, E-Mail: anerkennungsberatung@tuerantuer.de)
- Bamberg: bfz Bamberg (Tel: 0951/93224-612, E-Mail: jennifer.einwag@bfz.de)
- Ingolstadt: bfz Ingolstadt (Tel: 0841/9815-200, E-Mail: stefan.struhar@bfz.de)
- Landshut: bfz Landshut (Tel: 0871/96226-30 und Tel: 0871/96226-17, E-Mail: robert.gruenfeld@bfz.de und liudmila.lange@bfz.de)
- München: Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen in München (Tel: 089/233-40520, E-Mail: servicestelle-anerkennung.soz@muenchen.de)
- Nürnberg: Zentrale Servicestelle zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen in der Metropolregion Nürnberg, ZAQ (Tel: 0911/231-10552, E-Mail: anerkennungsberatung@stadt.nuernberg.de)
- Regensburg: bfz Regensburg (Tel: 0941/40207-15, Tel. 0941/40207-36 und Tel: 0941/40207-60, E-Mail: andreas.dick@bfz.de, inna.olbricht@bfz.de und alexander.preece@bfz.de)
- Würzburg: bfz Würzburg (Tel.: +49 931 30418113, E-Mail: udo.munter@bfz.de)
- Passau: Wirtschaftsforum der Region Passau e.V. (Tel: 0851/966 256-11, E-Mail: anerkennungsberatung@wifo-passau.de).
Weiterführende Informationen zur Berufsanerkennung finden Sie im Internetportal "Anerkennung in Deutschland" (www.anerkennung-in-deutschland.de).
Für Sie zuständig
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 53 - GesundheitAnsprechpartner
Kranken-/Kinderkrankenpflege A-F,
Telefon +49 (0)981 53-1677
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.de
Kranken-/Kinderkrankenpflege G-Z,
Telefon +49 (0)981 53-1813
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Bischof-Meiser-Str. 2/4
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Pharmazeutisch-technische Assistenten und Notfallsanitäter,
Telefon +49 (0)981 53-1757
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.de
Sonstige Gesundheitsfachberufe,
Telefon +49 (0)981 53-1336
Fax +49 (0)981 53-1456
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Bischof-Meiser-Str. 2/4
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 53 - Gesundheit
Ansprechpartner
Baumer, Andrea
Telefon +49 (0)941 5680-1638
E-Mail berufsanerkennung@reg-opf.bayern.de
Dr. Endres-Akbari, Christine - Sachgebietsleiterin
Telefon +49 (0)941 5680-1640
Modler, Gerd
Telefon +49 (0)941 5680-1643
E-Mail berufsanerkennung@reg-opf.bayern.de
Schilcher, SabineSprechzeiten
MO 08:00 - 12:00 Uhr DI 08:00 - 12:00 Uhr MI 08:00 - 12:00 Uhr DO 08:00 - 12:00 Uhr FR 08:00 - 12:00 Uhr vormittags
Telefon +49 (0)941 5680-1642
E-Mail berufsanerkennung@reg-opf.bayern.de
Zowe, Marc
Telefon +49 (0)941 5680-0
E-Mail humanmedizin@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgPostanschrift
93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1199- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen der Gesundheit und des Verbraucherschutzes
Ansprechpartner
Brunner, Birgit - Sachgebietsleiterin
Telefon +49 (0)821 327-2409
Fax +49 (0)821 327-2289
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deDie allgemeinen Besuchszeiten sind
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:15 Uhr
Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
sowie vorrangig nach persönlicher Terminvereinbarung.Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt
Montag bis Donnerstag 07:15 Uhr - 16:15 Uhr
Freitag 07:15 Uhr - 14:30 UhrHausanschrift
Fronhof 10
86152 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Pohl, Julia
Anerkennung ausl. Gesundheitsfachberufe
Telefon +49 (0)921 604-1561
Fax +49 (0)921 604-4561
E-Mail julia.pohl@reg-ofr.bayern.de
Weinkopf, Andrea
Anerkennung ausl. Gesundheitsfachberufe
Telefon +49 (0)921 604-1918
Fax +49 (0)921 604-4918
E-Mail andrea.weinkopf@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Ludwigstr. 20
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-1258- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.3 - Rechtsfragen Gesundheitsberufe
Ansprechpartner
Service Berufszulassungsstelle Gesundheitsfachberufe,
Telefon +49 (0)89 2176-2075
Fax +49 (0)89 2176-402075
E-Mail erlaubnis.gesundheitsfachberufe@reg-ob.bayern.deParteiverkehr
Montag bis Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 UhrTelefonzeit
Montag bis Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 UhrHinweis: Aufgrund der aktuellen Sondersituation können Sachstandsanfragen bis auf Weiteres nicht mehr beantwortet werden. Bitte sehen Sie daher davon ab.
Der Parteiverkehr bleibt aufgrund der aktuellen Situation bis auf Weiteres geschlossen.Unterlagen können zu den allgemeinen Besuchszeiten gegen eine Eingangsbestätigung am Empfang abgegeben werden.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 UhrHausanschrift
Maximilianstraße 39
80538 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914Voraussetzungen
Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die
- im Ausland einen Ausbildungsabschluss oder eine sonstige berufliche Qualifizierung erworben hat und
- beabsichtigt, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ausbildungsnachweis bedeutet, dass der Antragsteller eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifizierung nachzuweisen hat. Wer keine nachweisbare ausländische Berufsqualifizierung erworben hat, kann keinen Antrag stellen. Berufserfahrung kann nur dann zum Ausgleich von Defiziten in der Ausbildung herangezogen werden, wenn überhaupt eine Qualifizierung im Ausland gemacht wurde. Voraussetzung für den Anspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren ist damit der Nachweis einer sogenannten "Primärqualifikation", die von einer autorisierten Stelle verliehen worden ist.
Erwerbstätigkeitsabsicht bedeutet, dass der Antragssteller die Absicht haben muss, in Bayern erwerbstätig zu sein, d. h. in abhängiger Beschäftigung (Arbeiter, Angestellter, Beamter etc.) oder als Selbständiger (Unternehmer) arbeiten zu wollen.
Generell vermutet wird diese Erwerbstätigkeitsabsicht aufgrund der EU-Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit) bei Antragstellern mit Wohnsitz in Bayern bzw. innerhalb der EU/EWR oder eines anderen Vertragsstaats sowie bei Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU, eines EWR-Vertragsstaates und eines anderen Vertragsstaats. Die Vermutung kann im Einzelfall aufgrund besonderer Gründe widerlegt werden (z. B. Antragsteller erklärt, dass er Verfahren nur zur Klärung von Rentenansprüchen anstrebt).
Ansonsten muss die Absicht mittels geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden. Dies können sein:
- Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit,
- Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern (z. B. Bewerbungsschreiben, Absage von Arbeitgeber),
- bei geplanter selbständiger Tätigkeit ein Geschäftskonzept oder eine nachgewiesene Kontaktaufnahme mit Gewerbeamt, Finanzamt, Berufsgenossenschaft oder einem Finanzierungsgeber.
Die Antragsteller müssen den Antrag grundsätzlich persönlich stellen. Bevollmächtigungen sind möglich. Nicht möglich ist hingegen die Antragstellung durch potenzielle Arbeitgeber.
Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der entsprechenden Qualifikation in Bayern (Referenzberuf) bestehen. Bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede können diese durch sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen ausgeglichen werden.
Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach Aktenlage anhand der eingereichten bzw. nachgeforderten Unterlagen. Wenn keine ausreichenden Nachweise oder erforderlichen Informationen für die Gleichwertigkeitsprüfung vorhanden sind, können sog. Kompetenzfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Die Analyse der Qualifikationen des Antragstellers kann beispielsweise durch Arbeitsproben, Fachgespräche oder Prüfungen erfolgen.
Bestehen keine wesentlichen Unterschiede, wird die vollständige Gleichwertigkeit in einem Bescheid festgestellt. Mit einer solchen Gleichwertigkeitsbescheinigung wird der Antragsteller rechtlich genauso behandelt wie eine Person mit einer entsprechenden bayerischen Berufsqualifikation.
Bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden und zugleich vergleichbaren Qualifikationsinhalten beschreibt die zuständige Stelle bei nicht reglementierten Berufen (z. B. dualen Ausbildungsberufen) die vorhandenen Qualifikationen sowie die Unterschiede zum deutschen Abschluss. Diese differenzierte Beschreibung des Qualifikationsstandes hilft den Fachkräften im Arbeitsmarkt und ermöglicht eine gezielte Weiterqualifizierung.
Bei reglementierten Berufen sind im Falle festgestellter wesentlicher Unterschiede formalisierte Ausgleichmaßnahmen (Prüfung, Anpassungslehrgang) im Rahmen der Berufszulassung vorgesehen. Mit erfolgreich absolvierten Ausgleichsmaßnahmen werden die gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen.
Bearbeitungsdauer
Der Antragsteller erhält binnen eines Monats nach Einreichung der Unterlagen eine Eingangsbestätigung. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, muss die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Solange noch Unterlagen nachgefordert werden müssen, ist diese Frist gehemmt. Die Entscheidungsfrist kann in schwierigen Fällen einmalig begründet verlängert werden. Wenn Kompetenzfeststellungsverfahren durchgeführt werden, etwa weil keine Unterlagen vorgelegt werden können, ist die Entscheidungsfrist ebenfalls gehemmt.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) im Original oder als beglaubigte Kopie
- Nachweis des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses oder einer sonstigen Qualifizierung im Original oder als beglaubigte Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher) im Original oder als beglaubigte Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer
- sonstige Befähigungsnachweise
(z. B. zu beruflichen Weiterbildungen oder Umschulungszeugnisse), sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, im Original oder als beglaubigte Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer - eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, in deutscher Sprache,
- Nachweis, dass der Antragsteller in Bayern arbeiten will
(z. B. durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbständiger Tätigkeit) in deutscher Sprache. Diese Nachweispflicht entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR oder sonstigen Vertragsstaats und für Personen, mit Wohnort in der EU/EWR oder sonstigen Vertragsstaats. - Sonstige Unterlagen können abhängig vom jeweiligen Beruf gegebenenfalls erforderlich werden, so zum Beispiel:
- Meldebescheinigung
- Spätaussiedler-Bescheinigung
- Heiratsurkunde (bei Namensänderung)
- Fächeraufstellung und Notenlisten der Ausbildung
- sonstige Informationen zur Ausbildung im Ausbildungsstaat
- Auskünfte zu Arbeitgebern
- erteilter Bescheid eines anderen Bundeslandes
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Sachgebiet 53 - Gesundheit) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Sachgebiet 53 - Gesundheit) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen der Gesundheit und des Verbraucherschutzes) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Sachgebiet 55.3 - Rechtsfragen Gesundheitsberufe) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz / Kelheim)
- Online-Antrag zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse - Online-Antrag zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Kosten
Die Verfahren nach dem Anerkennungsgesetz sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenrecht der zuständigen Stelle und sind abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens.
Die Kosten (z. B. für Gebühren, Übersetzung und Beglaubigungen, Ausgleichsmaßnahmen) müssen grundsätzlich vom Antragsteller selbst getragen werden. Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist. Neben dem Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ist dabei insbesondere von Bedeutung, ob die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt individuell erforderlich ist. Gleiches gilt gegebenenfalls im Anschluss an das Anerkennungsverfahren für die Förderung von eventuell erforderlichen Anpassungsqualifikationen zum Ausgleich von Qualifikationslücken.Weiterführende Informationen siehe unter "Informationen" - "Berufsanerkennung" - "Gebühren und Auslagen".
Rechtsgrundlagen
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG)
- Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BayBQFG)
Fachgesetze
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen den Bescheid kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren nach Art. 15 AGVwGO ist nicht vorab durchzuführen. Insbesondere handelt es sich nicht um "personenbezogene Prüfungsentscheidungen" im Sinne von Art. 15 AGVwGO.
Weiterführende Links
- Anabin - Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
- Anerkennung in Deutschland - Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- BQ-Portal - Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen - Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
- Häufig gestellte Fragen zum "Bayerischen Anerkennungsgesetz"
- Anerkennungs-Finder -
Hier erfahren Sie, wie und wo Sie Ihren ausländischen Beruf anerkennen lassen können.
- Profi-Filter -
Im Profi-Filter können Beratungsfachkräfte nach zuständigen Stellen suchen.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz / Kelheim)
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- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz