Arbeitsschutz; Überwachung
Beschreibung
Der Schutz vor Gefahren im Arbeitsleben ist in Rechtsvorschriften, die auf EU-Recht gestützt sind, festgelegt (insbesondere Arbeitsschutzgesetz). Diese dienen dazu, durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern. Ein hervorragendes Instrument zur Prävention im Arbeitsschutz und seiner nachhaltig wirkenden Verbesserung ist ein Arbeitsschutzmanagementsystem. In Bayern unterstützt die Gewerbeaufsicht bei der freiwilligen Einführung und Prüfung solcher Systeme (OHRIS).
Die sozialen Schutzvorschriften unterscheiden sich entweder nach der Art des Gewerbes oder Berufs, z. B. für Bauarbeiter, Heimarbeiter oder Kraftfahrer (Sozialvorschriften im Straßenverkehr) oder sie gelten besonderen schutzbedürftigen Personengruppen, z. B. werdenden Müttern (Mutterschutz), Jugendlichen (Jugendarbeitsschutz, Akkordarbeit).
Durch die Vorschriften über die Arbeitszeit, insbesondere im Arbeitszeitgesetz, sollen die Arbeitnehmer vor etwaigen Überforderungen und Gesundheitsschädigungen geschützt werden. Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, aber auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen (Feiertagsarbeit) ist daher Einschränkungen unterworfen; die Einhaltung von Ruhezeiten, Ruhepausen usw. ist verpflichtend; Sondervorschriften bestehen z. B. für Jugendliche und schwangere oder stillende Frauen (Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz).
Technische Schutzvorschriften bestehen hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes (Arbeitsstättenverordnung), des Arbeitsablaufes (Lastenhandhabungsverordnung), der technischen und ergonomisch richtigen Beschaffenheit von Arbeitsgeräten und -maschinen (Betriebssicherheitsverordnung), des Tragens von Schutzkleidung und Schutzausrüstung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (Sicherheit am Arbeitsplatz, Unfallverhütung), des Strahlenschutzes bei radioaktiven Stoffen und Röntgenstrahlen (Strahlenschutz), der Geräte- und Anlagensicherheit, der Vermeidung von Gefahren durch physikalische Einwirkungen (z. B. durch Lärm, Vibrationen, elektromagnetische oder optische Strahlungen), der Vermeidung von Gefahren im Umgang mit Gefahrstoffen oder Krankheitserregern (Gefahrstoffverordnung; Biostoffverordnung) und von sonstigen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz. Es besteht zudem Anspruch auf einen gegen Witterungseinflüsse geschützten Arbeitsplatz.
Medizinische Schutzvorschriften bestehen für Arbeitnehmer, die besonders gefährliche Arbeiten verrichten (Technische Regeln, berufsgenossenschaftliche Vorschriften), bei der Arbeit mit gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung), mit biologischen Stoffen (Biostoffverordnung) oder mit bestimmten gentechnisch veränderten Mikroorganismen (Gentechnikgesetz) in Berührung kommen. Solche Arbeitnehmer haben sich je nach Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge zu unterziehen (Betriebsärzte und Gewerbeärztlicher Dienst).
Der Betriebsrat (Personalrat) hat umfangreiche Beteiligungsrechte hinsichtlich der Einhaltung der zum Schutze der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften (Betriebsverfassung). Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen (Arbeitssicherheitsgesetz).
Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht); Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Für Sie zuständig
- Regierung der Oberpfalz - Dezernat 1 - Organisation des Arbeitsschutzes, Sozialvorschriften im StraßenverkehrAnsprechpartner
Ansprechpartner Dezernat 1,
Telefon +49 (0)941 5680-1701
Fax +49 (0)941 5680-1799
E-Mail Dezernat1.GAA@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
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Rechtsgrundlagen
- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV)
- Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)
- Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
- Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalienverbotsverordnung - ChemVerbotsV)
- Verordnung (EG) Nr. 1772/2008 über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)
- Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage