Widerspruchsverfahren - was ist das?
Sicherlich haben Sie bereits einmal einen Verwaltungsakt, z.B. in Form einer Genehmigung, eines Gebührenbescheides oder etwa eines Bescheides über die Kostenfreiheit des Schulwegs erhalten.
Verwaltungsakte sind verbindliche Einzelfallentscheidungen einer Behörde. Nicht immer sind die Betroffenen mit dem Inhalt eines Verwaltungsaktes einverstanden. Für diesen Fall sieht der Gesetzgeber
in einigen Rechtsbereichen vor, dass der Bürger unmittelbar Klage
zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben kann. In anderen
Rechtsbereichen kann der Bürger vor der immer möglichen Klage
Widerspruch erheben, mit dem der Bürger sein Recht zunächst ohne
gerichtliche Hilfe verfolgen oder verteidigen kann.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens prüft die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (sog.
Ausgangsbehörde), ob der vom Bürger in seinem Widerspruch vorgetragene Einwand zutrifft. Ist dies der Fall, hilft sie dem Widerspruch ab, indem der Bescheid zugunsten des Betroffenen aufgehoben, geändert oder über einen zunächst abgelehnten Antrag positiv entschieden wird. Kommt hingegen die Ausgangsbehörde ( z.B. Gemeinde, Stadt, Landratsamt ) zu der Auffassung, dass der Widerspruch unbegründet ist, muss sie das Verfahren an die zuständige Widerspruchsbehörde abgeben, die dann endgültig über den Erfolg oder die Zurückweisung des Widerspruchs entscheidet.
Widerspruchsbehörden sind in der Regel die
Aufsichtsbehörden derjenigen Stellen, die den Verwaltungsakt
erlassen haben. Erlässt beispielsweise eine kreisangehörige Gemeinde
einen Bescheid, ist das Landratsamt zuständige Widerspruchsbehörde,
im Falle einer kreisfreien Stadt (z.B. Stadt Weiden) ist die
Regierung der Oberpfalz zuständige Widerspruchsbehörde. Die
Regierung nimmt diese Aufgabe auch dann wahr, wenn das Landratsamt
einen Bescheid (z.B. jagdliche Abschussplanung) als Ausgangsbehörde erlassen hat.
Wann kann Widerspruch erhoben werden ?
Verwaltungsakte werden in der Regel schriftlich erlassen und enthalten am Ende eine
Rechtsbehelfsbelehrung, der Sie alle wichtigen Informationen entnehmen können.
Was ist zu beachten ?
Form
Der Widerspruch muss schriftlich erhoben werden, wobei Sie das Schreiben auch per Telefax versenden können (achten Sie aber darauf, dass das Schreiben unterzeichnet ist).
Die Widerspruchseinlegung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail)
ist unzulässig, es sei denn, die Behörde hat für die elektronische
Widerspruchseinlegung den Zugang eröffnet.
Sie können auch persönlich bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde (s.o.) vorsprechen und Ihren Widerspruch
zu Protokoll (Niederschrift) geben. Nicht ausreichend ist eine telefonische Beschwerde, selbst wenn darüber ein Aktenvermerk erstellt wird.
Frist
Der Widerspruch ist nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eines Bescheides möglich. Bekanntgabe liegt vor, wenn Ihnen der Bescheid durch die Post übermittelt (Briefkasten oder Übergabe) oder durch die Behörde selbst ausgehändigt wird. Oft wird ein Bescheid auch mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Trifft Sie der Postbote zuhause nicht an, gilt der Bescheid mit der Hinterlegung bei der Post als bekannt gegeben, gleichgültig ob Sie das Schreiben abholen oder nicht. Es kann natürlich auch einmal vorkommen, dass man die Widerspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, z.B. durch einen Krankenhausaufenthalt oder ein sonstiges unvorhersehbares Ereignis. In diesem Fall können Sie unter glaubhafter Darlegung der Hinderungsgründe
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Hierfür sowie für die Einlegung des Widerspruchs haben Sie nach Wegfall des Hinderungsgrundes zwei Wochen Zeit.
Besonderheiten
Wie Sie dem weiteren Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen können, ist die Durchführung des Widerspruchsverfahrens
keine zwingende Voraussetzung für eine eventuell nachfolgende Klage
vor dem Verwaltungsgericht. Haben Sie sich für die Durchführung des
Widerspruchverfahrens entschieden, hat die Behörde über den
Widerspruch jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht
entschieden, können Sie trotzdem bereits vor einer
Widerspruchsentscheidung verwaltungsgerichtliche Hilfe in Anspruch
nehmen. Achten Sie aber unbedingt darauf, dass meistens ein
sachlicher Grund dafür besteht, dass die Frist nicht eingehalten
werden kann. Bevor Sie einen solchen Schritt ins Auge fassen,
erkundigen Sie sich bei der entsprechenden Behörde über den
Sachstand.
Kosten des Widerspruchsverfahrens
Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden. Deshalb hat der Gesetzgeber im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 80) festgelegt, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der das Widerspruchsverfahren "verliert". Ist Ihr Widerspruch erfolgreich, hat die Behörde sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen. Erfolgreich ist ein Widerspruch aber nur dann, wenn Sie durch den Bescheid in
eigenen Rechten verletzt werden.
Hat Ihr Nachbar beispielsweise einen Schwerbehindertenausweis
erhalten, obwohl er ein schweres Motorrad fährt, mag zwar ihr
Gerechtigkeitsempfinden beeinträchtigt sein, in Ihren Rechten sind
Sie aber nicht verletzt. Nur, wenn Ihnen selbst der Ausweis
verweigert wurde, sind Ihre Rechte betroffen.
Die Höhe der Gebühr bei einem erfolglosen Widerspruch beträgt in der Regel das 1 1/2-fache der Gebühr, die Sie für den angefochtenen Bescheid bezahlen mussten.
Im Bereich des Sozialrechts besteht grundsätzlich Kostenfreiheit.
Ansonsten beträgt die
Mindestgebühr 25,00 Euro, bei Widersprüchen gegen Abgabeentscheidungen (z.B. Benutzungsgebühren, Beiträge) 10,00
Euro. Hinzu kommen die Kosten für behördliche Auslagen, z.B. Postgebühren.
Was Sie sonst noch wissen sollten
Die Erhebung eines Widerspruchs führt in der Regel zur sog. aufschiebenden Wirkung, d.h. der Verwaltungsakt ist während der Dauer des Widerspruchsverfahrens
nicht vollziehbar und muss nicht befolgt bzw. von einer Genehmigung
darf nicht Gebrauch gemacht werden.
Hiervon gibt es zwei Ausnahmen. Entweder ist der Verwaltungsakt
kraft Gesetz sofort vollziehbar (z.B. die Erhebung von Beiträgen und
Gebühren) oder der Sofortvollzug wird von der Behörde selbst
angeordnet.
Die Ausgangsbehörde oder die Widerspruchsbehörde kann
gegebenenfalls auf Antrag die Vollziehung des Verwaltungsakts
aussetzen.
Wie im alltäglichen Leben gilt auch im Umgang mit den Behörden die nicht nur bayerische Regel "mit'm Redn kumma d'Leit zam". Sprechen Sie also bereits vor einer Verwaltungsentscheidung mit Ihrer Behörde, mit Ihrem Nachbarn oder sonstigen Betroffenen. Die allermeisten Probleme lassen sich bereits im Vorfeld aus der Welt schaffen. Wir sind für Sie da!
Weitere Informationen
http://www.stmi.bayern.de/service/gesetze/detail/16741/
Stand: August 2007
Ansprechpartner bei der Regierung der Oberpfalz
für allgemeine Fragen
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