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Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält wichtige Informationen zum verwaltungsrechtlichen Rechtschutz. 

 
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist regelmäßiger Bestandteil einer förmlichen Verwaltungsentscheidung, z.B. eines Bescheides.

Beispiel einer Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
  1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
    Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei [… Behörde, die den Bescheid erlassen hat …] in […] einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in […], Postfachanschrift: Postfach […], Hausanschrift: […], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([… Beklagter, z.B. Freistaat Bayern …]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
  2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
    Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in […], Postfachanschrift: Postfach […], Hausanschrift: […], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([… Beklagter, z.B. Freistaat Bayern …]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des [… Rechtsbereich …] ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
  • Alternative 1:Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
    Alternative 2 (soweit die Behörde für die elektronische Widersprucheinlegung den Zugang eröffnet hat):
    Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

Hinweis:
Rechtsbehelfsbelehrungen können - je nach den der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften - unterschiedliche Formulierungen haben. Sie sind individuell auf die Entscheidung zugeschnitten. Lesen Sie deshalb die Rechtsbehelfsbelehrung genau durch.
 
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