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Verbraucherschutz
Zulassungspflicht
für
Betriebe,
die
mit
Lebensmitteln
tierischen
Ursprungs
umgehen
Seit
dem
01.01.2006
ist
das
sogenannte
EU-Hygienepaket
anzuwenden.
Wesentlicher
Bestandteil
dieser
europarechtlichen
Vorschriften
ist
die
Zulassungspflicht
für
Betriebe,
die
mit
Lebensmitteln
tierischen
Ursprungs
umgehen,
wie
Fleisch,
Milch,
Eier
und
Geflügel.
Diese
Verordnungen
gelten
für
alle
Mitgliedstaaten
in
der
Europäischen
Union.
Stand Februar 2008
Was
bedeutet
Zulassung?
Nach Artikel 4 der VO(EG) 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in den Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die den einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) 852/2004 und 853/2004 entsprechen und von der zuständigen Behörde registriert - oder sofern dies erforderlich ist - zugelassen worden sind.
Welche Betriebe sind zulassungspflichtig?
- alle selbstschlachtenden Metzger oder Direktvermarkter (Schweine, Rinder, Lämmer, Pferde, Farmwild, Geflügel, Hasen)
- Wildbearbeitungsbetriebe
- Einzelhandelsbetriebe, z.B. nicht selbstschlachtende Metzgereien oder Hofkäsereien, die an andere Einzelhandelsbetriebe (z.B. eigene Filialen, Gaststätten, Läden, Betriebskantinen),
- die mehr als 100 km entfernt sind oder
- mehr als 1/3 ihrer Herstellungsmenge an Lebensmitteln tierischen Ursprungs abgeben
-
Betriebe,
die
im
eigenen
Betrieb
hergestellte
tierische
Lebensmittel
an
andere
zugelassene
Betriebe
abgeben
Welche
Ausnahmen
von
der
Zulassungspflicht
gibt
es?
- Gehegewildhalter, die ihr Farmwild im Gehege töten und an einem geeigneten Platz im Herkunftsbetrieb ausweiden
- direkte Abgabe kleiner Mengen (bis 10.000 Stück / Jahr) von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das / die im (eigenen) landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist /sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen
- Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche (Umkreis 100 km vom Erlegungs- / oder Wohnort) Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben
- Abgabe von Primärprodukten, wie Wild in der Decke, Rohmilch, Milch-ab-Hof, Vorzugsmilch, Eier (ausgenommen Packstellen), Honig, Fisch, soweit dieser über das Töten und Ausnehmen nicht weiter behandelt wurde
Wo kann ich die Zulassung für meinen Betrieb beantragen?
Für Betriebe im Regierungsbezirk Oberpfalz ist die Regierung der Oberpfalz zuständige Zulassungsbehörde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen und mit den vollständigen Zulassungsunterlagen
an dem für Sie zuständigen Landratsamt/Stadt - Abteilung Veterinärwesen einzureichen.
Welche Zulassungsunterlagen muss ich einreichen?
-
schriftlicher Antrag auf Zulassung
- Betriebsspiegel inkl. produktspezifischem Beiblatt
- maßstabsgetreuer Betriebsplan, aus dem der Material- und Personalfluss sowie die Aufstellung der Maschinen und / oder im Falle handwerklich strukturierter Betriebe, die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist
-
Polizeiliches
Führungszeugnis
-
Auszug
aus
dem
Gewerbezentralregister
- Kopie der Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug
Hinweis:
Die
Antragsunterlagen
(Antragsformular
auf
Zulassung
sowie
der
Betriebsspiegel
inkl.
der
Beiblätter)
erhalten
Sie
beim
zuständigen
Landratsamt/Stadt
-
Abteilung
Veterinärwesen
-
oder
können
von
hier
aus dem Internet
herunter
geladen werden.
Wie erfolgt die Zulassung meines Betriebes?
Nachdem
die
Zulassungsunterlagen
bei
Ihrem
Veterinäramt
vollständig
vorliegen,
wird
dieses
eine
Besichtigung
Ihres
Betriebes
vornehmen.
Hierbei
werden
die
baulichen
Voraussetzungen,
die
Betriebs-
und
Arbeitshygiene,
sowie
die
Eigenkontrollen
überprüft.
Falls
Mängel
festgestellt
werden,
werden
diese
vor
Ort
besprochen.
Erforderlichenfalls
erfolgen
weitere
Nachbesichtigungen.
Nachdem
das
Veterinäramt
die
vollständigen
Zulassungsunterlagen
und
eine
Bewertung
über
die
letzte
Besichtigung
an
die
Regierung
weitergeleitet
hat,
erfolgt
die
Zulassungsbegehung
gemeinsam
mit
der
Regierung.
Bis wann muss mein Betrieb zugelassen sein?
Die Zulassungspflicht besteht seit 01.01.2006. Betriebe, die bereits vor dem 01.01.2006 registriert waren, dürfen ihre Erzeugnisse weiterhin auf dem heimischen Markt bringen, bis sie zugelassen sind. Der Betrieb muss jedoch bis spätestens
31.12.2009
zugelassen sein.
Was passiert, wenn mein Betrieb bis zum 31.12.2009 nicht zugelassen ist?
Da die Zulassung tätigkeitsbezogen ist, dürfen bestimmte Tätigkeiten, z. B. das Schlachten nicht mehr durchgeführt werden.
Auch
eine
Belieferung
der
Filialen
über
die
"Drittelregelung"
(siehe
Zulassungspflicht)
hinaus
ist
z.B.
nicht
mehr
möglich.
Was
bedeutet
flexible
Lösungen?
Im
Gegensatz
zum
alten
Fleischhygienerecht
geben
die
EU-Verordnungen
häufig
keine
konkreten
Anforderungen
vor,
sondern
nur
das
Ziel,
nämlich
eine
sichere
und
hygienische
Erzeugung
von
Lebensmitteln.
Damit
stehen
dem
Lebensmittelunternehmer
nun
viel
mehr
individuelle
Möglichkeiten
zur
Verfügung,
z.B.
auch
durch
organisatorische
Maßnahmen,
um
dieses
Ziel
zu
erreichen.
An
wen
kann
ich
mich
wenden,
wenn
ich
noch
Fragen
habe?
Für Fragen,
die
das
Zulassungsverfahren
betreffen,
steht
Ihnen
jederzeit
Ihr
Veterinäramt
zur
Verfügung.
Falls
betriebliche
Änderungen
erforderlich
sind,
können
Sie
sich
z.B.
an
Ihren
Verband
oder
private
Sachverständige
wenden.
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