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Gemäß Art. 26 BayEUG werden Volksschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Auch Änderungen der nach Art 32 Abs. 6 BayEUG bestehenden Sprengel der öffentlichen Volksschulen fallen in die Zuständigkeit der Regierung.
Den organisatorischen Maßnahmen im Bereich der Volksschulen ist jeweils ein Anhörungsverfahren vorgeschaltet, in dem das Benehmen der beteiligten Gebietskörperschaften, der Elternbeiräte und der kirchlichen Oberbehörden eingeholt wird.
Soll der Schule durch die Regierung ein Name gemäß Art. 29 Satz 3 BayEUG verliehen werden, so ist hierfür ein Antrag der Schule oder des Schulaufwandträgers erforderlich, dem zustimmende Erklärungen des Schulaufwandsträgers, der Schulleitung, der Lehrerkonferenz, des Elternbeirats - und bei Hauptschulen zusätzlich der Schülermitverantwortung - anzufügen sind.
Hinsichtlich der Besonderheiten der Bildung eines gemeinsamen Sprengels gemäß Art. 32a BayEUG für die an Schulverbünden beteiligten Mittelschulen wird auf den gesonderten Internetbeitrag der Regierung hingewiesen.
Stand: 01.01.2011
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