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Ersatz des notwendigen Schulaufwands und
der Schülerbeförderungskosten privater Grund- und Mittelschulen

Voraussetzungen

Schulaufsichtlich genehmigte private Grund- und Mittelschulen werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert. Die Private Grund- und Mittelschule muss in Gliederung und Ausbau dem Art. 32 Abs. 3 BayEUG entsprechen.

Die Schule muss mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden haben.

Höhe der Förderung

Schülerzahlbezogene Pauschale

Bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011 wurden dem Schulträger der notwendige Schulaufwand (vgl. Art. 3 BaySchFG) und die notwendigen Beförderungskosten analog der auch jetzt noch geltenden Regelungen für die privaten Förderschulen erstattet (mit einem Fördersatz von 80 % für den Schulaufwand und 100 % für die Beförderungskosten).

Seit dem Schuljahr 2011/2012 erhält der Schulträger nach Art. 32 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes einen pauschalen Zuschussbetrag je Schülerin oder Schüler und Schuljahr für den notwendigen Schulaufwand einschließlich der Schülerbeförderungskosten.

Der Zuschussbetrag je Schüler/in und Schuljahr beträgt grundsätzlich 1.624 Euro. Für Schulen unter 100 Schülern wird ein Zuschlag nach folgender Berechnung gewährt: (100 - Schülerzahl der Schule) x 200 Euro. Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhalten keinen Zuschuss.

Für die Berechnung der pauschalen Zuschüsse werden jeweils die Schülerzahlen am Stichtag der Amtlichen Schuldaten (jeweils der 01.10.) für das vorhergehende Schuljahr herangezogen.

Gewährt die Schule Lernmittelfreiheit, erhält der Schulträger für die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen einen gesonderten Zuschuss.

Übergangsregelung

Der Zuschussbetrag von 1.624 Euro kommt für Schulen, die bereits bisher gefördert wurden, erst ab dem Schuljahr 2018/2019 in dieser Höhe zum Tragen. In den Jahren zuvor fließen auch die in den Jahren 2008 bis 2010 gewährten Zuschüsse für Schulaufwand und Beförderung in die Berechnung des Zuschusses ein:

  • Soweit Schulträger im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2010 die Pauschale von 1.624 Euro übersteigende abgerechnete Aufwendungen für den Schulaufwand hatten, wird für den über der Pauschale liegenden Betrag zusätzlich ein abschmelzender Ausgleichsbetrag gewährt.
  • Bei Schulträgern, die im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2010 unter der Pauschale liegende abgerechnete Aufwendungen für den Schulaufwand hatten, werden im Rahmen der Übergangszeit die staatlichen Leistungen bis zum Erreichen des Pauschalbetrags stufenweise erhöht.

Verwendung der Förderung

Die Zuschüsse können sowohl für den Schul- und Personalaufwand der Schule als auch für die Zwischenfinanzierung von notwendigen Baumaßnahmen verwendet werden. Für trägereigenen Aufwand (z.B. Verwaltungskosten) oder sonstige, nicht schulisch bedingte Aufwendungen (z.B. Mittagsbetreuung) dürfen die Zuschüsse jedoch nicht verwendet werden.

Berechtigte

Schulträger privater Volksschulen, die juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken.

Verfahren

Voraussetzung für die Gewährleistung und Anweisung der Zuschüsse ist die Vorlage einer Verwendungsbestätigung (§ 14 a AVBaySchFG). Die Verwendungsbestätigung ist vor Beginn jedes Schuljahres vorzulegen.

Vordrucke der Regierung der Oberpfalz

Stand: Oktober 2011

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