- Klassleiter hört Erziehungsberechtigte an
- Klassleiter meldet in Betracht kommende Schüler der Schulleitung
schriftlich (mit Beobachtungen des Leistungs- und Lernverhaltens + Empfehlung zu weiteren Fördermaßnahmen)
- Schulleiter unterrichtet die Erziehungsberechtigten (Gelegenheit zur Stellungnahme)
- Schulleiter informiert die Volksschule (Sprengel!) "fügt den Förderplan sowie die
Stellungnahme des Klassleiters ...
bei"
Weitere Veranlassung bei Zustimmung bzw. Ablehnung
| Zustimmung |
Ablehnung |
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Stimmen die Erziehungsberechtigten sowie die aufnehmende Volksschule der Überweisung zu, nimmt die Volksschule den Schüler auf und unterrichtet hierüber schriftlich das zuständige Staatliche Schulamt und die Regierung.
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Stimmen die Erziehungsberechtigten oder die Sprengelvolksschule der Überweisung nicht zu, beantragt die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung eine Entscheidung der Regierung
(Gutachten erstellt die Förderschule, Kommission bildet die Regierung).
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- Den Antrag auf Überweisung können auch die Erziehungsberechtigten stellen.
- Will die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung dem Antrag nicht entsprechen, legt sie den Antrag mit einer Stellungnahme der Regierung zur Entscheidung vor.
- Die Überweisung soll zu Beginn eines Schuljahres oder eines Schulhalbjahres wirksam werden.
Stand: September 2008
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