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Personalkostenersatz für private Volksschulen, private Förderschulen und Schulen für Kranke

 

Voraussetzungen

Schulaufsichtlich genehmigte private Förderschulen und Schulen für Kranke sowie private Volksschulen werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert.

Personenkreis

Personalkostenersatz wird für das im (schul)jährlich zu beantragenden Förderbescheid als notwendig anerkannte Lehr- und Verwaltungspersonal geleistet. Bei privaten Förderschulen gilt dies auch für Pflegepersonal und Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfen.

Höhe der Förderung

Die Höhe des Personalkostenersatzes für private Förderschulen richtet sich bei Lehrkräften nach der Bundesbesoldungsordnung, bei sonstigem Personal nach den für den Freistaat geltenden Tarifverträgen. Es erfolgt eine Teilpauschalierung.

Private Volksschulen erhalten seit 01.08.2010 Personalkostenersatz grundsätzlich in pauschalierter Form. Die Höhe des Zuschusses für den Personalaufwand richtet sich dabei gemäß Art. 31 BaySchFG, insbesondere nach den förderfähigen Lehrerwochenstunden multipliziert mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde. Grundlage für die Berechnung der förderfähigen Lehrerwochenstunden sind dabei die Zahl der Schülerinnen und Schüler der zu fördernden Schule.

Bei Neuerrichtung einer privaten Volksschule reduziert sich der Personalkostenersatz in den ersten zwei Jahren auf 75 v.H. Die volle Förderung wird gewährt, sofern zwei Betriebsjahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen absolviert wurden.

Die Zuordnung staatlicher Lehrkräfte ist nur bei staatlich anerkannten Volks- und Förderschulen möglich.

Berechtigte

Schulträger, die juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken.

Stand: Mai 2011

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