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Schule und Bildung
Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Volks- und Förderschulen
Ausbaustand in Bayern
Im Schuljahr 2008/2009 wird in 4.103 Gruppen an 1.662 Grundschulen und in 116 Gruppen an 62 Förderschulen eine
verlässliche Betreuung nach dem Unterricht für insgesamt rund 67.000 Kinder angeboten. Davon bieten 1.360 Gruppen an
Grundschulen und 56 Gruppen an Förderschulen eine verlängerte Mittagsbetreuung bis mindestens 15.30 Uhr mit integrierter
Hausaufgabenbetreuung an. Die Mittagsbetreuung genießt bei Kindern, Schulen und Kommunen eine hohe Akzeptanz.
Ziele und Inhalte
Die Mittagsbetreuung unterstützt die Erziehungsarbeit des Elternhauses und der Schule. Sie ermöglicht bei einem
entsprechenden Bedarf eine Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Förderschule. Dies
gilt grundsätzlich auch für Schülerinnen und Schüler der Hauptschule, soweit dadurch ein offenes oder gebundenes
Ganztagsschulangebot an der jeweiligen Hauptschule nicht in seinem Bestand gefährdet oder die Einrichtung eines
solchen Angebots verhindert würde.
Der Aufenthalt ist mit sozial- und freizeitpädagogischer Zielrichtung zu gestalten.
Nähere Angaben zu Zielen und Inhalten
siehe auch
KMBek vom 4. August 2008
.
Formen der Mittagsbetreuung
A) Mittagsbetreuung bis etwa 14.00 Uhr
Die Mittagsbetreuung reicht vom Ende des stundenplanmäßigen Vormittagsunterrichts bis etwa 14.00 Uhr. Sie soll möglichst an allen,
mindestens jedoch an vier Schultagen der Unterrichtswoche stattfinden und sich nahtlos an den stundenplanmäßigen Vormittagsunterricht
anschließen, also in der Regel frühestens ab 11.00 Uhr beginnen. Während der Ferien sind die Einrichtungen geschlossen.
Die Anfertigung von Hausaufgaben ist auf freiwilliger Basis möglich, wenn geeignete Arbeitsplätze dafür zur Verfügung stehen.
B) Verlängerte Mittagsbetreuung bis mindestens 15.30 Uhr
Die verlängerte Mittagsbetreuung muss bis mindestens 15.30 Uhr angeboten werden. Für die verlängerte Mittagsbetreuung gelten die
Voraussetzungen der Mittagsbetreuung gemäß Nr. A) mit der Maßgabe, dass zusätzlich eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung vorzusehen ist.
Teilnehmer
Alle Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Schule besuchen, können grundsätzlich an dem Betreuungsangebot teilnehmen.
An der Mittagsbetreuung an einer Grundschule können in geeigneten Fällen auch Schülerinnen und Schüler der an dieser Schule bestehenden
Hauptschule teilnehmen. Die Aufnahme richtet sich nach dem vorhandenen Personal- und Raumangebot. Die Entscheidung über die Aufnahme
trifft der Träger im Benehmen mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und dem Betreuungspersonal.
Die Mindestgröße von Mittagsbetreuungsgruppen und verlängerten Mittagsbetreuungsgruppen liegt bei zwölf Schülerinnen und Schülern.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahl geringfügig unterschritten werden.
Träger
Die Mittagsbetreuung ist eine eigenständige Einrichtung des Trägers des Schulaufwands oder eines privatrechtlichen Trägers
(z.B. eines Vereins) außerhalb der sonstigen Betreuungsformen und anderweitig zu regelnder Beaufsichtigung. Der jeweilige
Träger ist für die Finanzierung und im Benehmen mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter für die Organisation der Mittagsbetreuung
zuständig.
Räumlichkeiten
Die Mittagsbetreuung findet grundsätzlich in Räumen der Schule (bzw. in unmittelbarer Nähe der Schule) statt, die nicht regelmäßig
als Klassenzimmer genutzt werden. Der Träger und die Schulleiterin bzw. der Schulleiter legen gemeinsam einen geeigneten Raum fest.
Sollte eine weitere Nutzung dieses Raumes unvermeidbar sein, sind die Belange der Mittagsbetreuung (Kontinuität, Raumgestaltung) zu wahren.
Die Raumgröße unterliegt nicht den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und daraus abgeleiteten landesrechtlichen
Vorschriften (z.B. Heimrichtlinien). Die darin enthaltenen Größenangaben sind aber ein Anhaltspunkt für die Auswahl der Räume.
(wichtige Hinweise finden sich in:
Richtlinien für Heime und andere Einrichtungen nach § 78 des Gesetzes für
Jugendwohlfahrt – Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung und für
Unterricht und Kultus vom 14. August 1986 (AMBl. S. A 139))
Der Träger und die Schulleiterin bzw. der Schulleiter legen gemeinsam fest, ob und inwieweit andere schulischen
Anlagen (z.B. Sporthalle, Sportplatz, Werkräume, Schülerbücherei) von der Mittagsbetreuung mitbenutzt werden können.
Personal
Für die Mittagsbetreuung kommen sozialpädagogisches Fachpersonal sowie andere geeignete Personen in Betracht, die über entsprechende
pädagogische Qualifikation oder ausreichende Erfahrung in Erziehungs- und Jugendarbeit verfügen.
Staatliche Förderung
Für die Einrichtungen zur Mittagsbetreuung, die ohne weitere finanzielle staatliche Förderung unterhalten werden, können bei
Erfüllung der dargestellten Vorgaben auf Antrag nach Maßgabe der im Haushalt dafür bereitgestellten Mittel Zuschüsse gewährt werden.
Die Mittagsbetreuung gemäß Nr. A) wird jährlich mit 3.323 € pro Gruppe und Schuljahr bezuschusst.
Die verlängerte Mittagsbetreuung gemäß Nr. B) wird jährlich mit 7.000 € pro Gruppe und Schuljahr bezuschusst.
-
Antragstellung durch Träger über die Schulleitung mit Formblatt
an das zuständige
Staatliche Schulamt
-
Meldung der förderfähigen Gruppen für das laufende Schuljahr durch das Staatliche Schulamt bis spätestens 15. Oktober an
die Regierung (Ausschlusstermin)
-
Verwendungsnachweis mit Formblatt
bis Ende des abgelaufenen Schuljahres (keine Belege einreichen) an die Regierung
-
Zuweisung der staatlichen Fördermittel erfolgt, aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen, in zwei Raten (Oktober/November
und Februar/März) an die Träger der Mittagsbetreuung
Kosten
Eine bedarfsgerechte Betreuung der Kinder kann es nicht gratis geben. Die anfallenden Kosten sollen in etwa zu je einem
Drittel auf die Partner Staat, Kommune und Eltern verteilt sein. Der Träger berechnet die entsprechende Gebühr und teilt
diese den Eltern mit. Unter Umständen ist für sozial schwache Familien eine Unterstützung durch die Jugendämter möglich.
Rechtsgrundlage
KMBek vom 4. August 2008
Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Volks- und Förderschulen (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Unterricht und Kultus vom 4. August 2008).
Mit Ablauf des 31. Juli 2008 treten folgende Bekanntmachungen außer Kraft:
- die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Mittagsbetreuung an Volksschulen vom
4. Juni 1993 (KWMBI I S. 326), geändert durch Bekanntmachung vom 26. April 2004 (KWMBI I S. 84),
- die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Mittagsbetreuung an Förderschulen
(Volksschulen für Behinderte) vom 12. Februar 1996 (KWMBI I S. 115).
Stand: Dezember 2008
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