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Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen

Die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ist nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland erlaubnispflichtig.

Definition

Eine öffentliche Lotterie ist ein Spiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben.

Eine Ausspielung ist eine Verlosung von Warengewinnen oder geldwerten Leistungen. Findet die Ausspielung in geschlossenen Räumen statt, handelt es sich um eine Tombola.

Erlaubnis

Die Erlaubnis muss mit den zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig bei der zuständigen Behörde beantragt werden, dass die Behörde darüber vor dem Veranstaltungstermin entscheiden kann, das heißt mindestens drei Wochen vorher. Wird ohne Erlaubnis mit der Lotterie/Ausspielung begonnen, macht sich der Veranstalter strafbar (§ 287 StGB) und gilt damit für künftige Lotterien/Ausspielungen als unzuverlässig.
 

Öffentlich ist eine Lotterie/Ausspielung, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder wenn sie in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig veranstaltet wird.

Zuständigkeiten

Für die Erteilung der Erlaubnis ist nach dem Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) zuständig:

  • die Gemeinde des Veranstaltungsortes für Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über ihr Gemeindegebiet hinaus erstrecken und bei denen das Spielkapital (= Gesamtzahl der zum Verkauf kommenden Lose x Loseinzelpreis) den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt (= kleine Lotterie),
  • die jeweilige Regierung für Lotterien und Ausspielungen, bei denen das Spielkapital mehr als 40.000 Euro beträgt oder die sich über das Gebiet einer Gemeinde, nicht aber über den Regierungsbezirk hinaus erstrecken. Das Veranstaltungsgebiet bemisst sich nach dem Ort/den Orten des Losverkaufs,
  • die Regierung der Oberpfalz für alle anderen Lotterien, Ausspielungen und alle Veranstaltungen in Form des Gewinnsparens.

Voraussetzungen

  • Der Veranstalter bzw. dessen Repräsentanten müssen zuverlässig sein und die Gewähr dafür bieten, dass die Lotterie ordnungsgemäß abgewickelt wird und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird. Das heißt je größer das Veranstaltungsgebiet und je höher das Spielkapital, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis der Erfahrungen mit der ordnungsgemäßen Abwicklung früherer Lotterien/Ausspielungen.
  • Der Veranstalter der Lotterie/Ausspielung muss grundsätzlich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig und von der Zahlung der Körperschaftssteuer befreit sein. Der Reinertrag der Lotterie/Ausspielung ist für diese Zwecke zu verwenden. Davon abweichend kann der Veranstalter einer Lotterie/Ausspielung mit einem Spielkapital bis zu 40.000 Euro auch eine nicht rechtsfähige soziale Einrichtung, z.B. ein Kindergartenbeirat oder Elternbeirat an einer Schule, sein.
    Privatpersonen oder Gewerbetreibende sind als Veranstalter ausgeschlossen.
  • Mit der Lotterie/Ausspielung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen.
  • Die Lotterie/Ausspielung darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen (z.B. grundsätzlich keine Teilnahme Minderjähriger).
  • Eine interaktive Teilnahme in Medien, insbesondere im Internet, mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe, ist nicht zulässig.
  • Mindestens 20 % der Lose sollen zu einem Gewinn führen. Werden weniger Gewinne ausgespielt, muss sichergestellt sein, dass die Lotterie/Ausspielung den Spieltrieb der Teilnehmer nicht übermäßig fördert. Das Verhältnis von Treffern zu Nieten muss den Grundsätzen des Glücksspielstaatsvertrages Rechnung tragen. Lotterien mit nur einem oder wenigen Preisen können diesen Grundsätzen widersprechen. Der Wert des kleinsten Gewinns soll mindestens das Einfache des Lospreises betragen.
  • Der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten der Lotterie/Ausspielung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
    Dies bedeutet für Lotterien/Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 40.000 Euro, dass
    • Gewinne im Wert von mindestens 25 % des Spielkapitals zur Verlosung kommen und
    • mindestens 25 % des Spielkapitals als Reinertrag für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verbleiben müssen.
    Bei kleinen Lotterien (Spielkapital bis 40.000 Euro) können bei der Erlaubniserteilung verschiedene Ausnahmen/Erleichterungen zugelassen werden (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AGGlüStV).

    Bei Lotterien/Ausspielungen mit einem Spielkapital von über 40.000 Euro sollen
    • Gewinne im Wert von mindestens 30 % des Spielkapitals zur Verlosung kommen und
    • mindestens 30 % des Spielkapitals als Reinertrag für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verbleiben.
  • Ein angemessener Anteil des Reinertrags soll in dem Land verwendet werden, in dem die Lotterie/Ausspielung veranstaltet wird.
  • Durch die Lotterie/Ausspielung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrags dürfen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten nicht beeinträchtigt werden.

Antragstellung

Der Antrag muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  • genaue Bezeichnung des Lotterieträgers bzw. des Veranstalters der Lotterie/Ausspielung (Name und Rechtsform, ggfs. Vereinssatzung)
  • Benennung der vertretungsberechtigten Personen des Veranstalters und der Person, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung verantwortlich ist
  • eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit des Veranstalters (Freistellungsbescheid)
  • Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer (Zeitpunkt bzw. Zeitraum) der Lotterie/Ausspielung, Beschreibung des Ablaufs der Veranstaltung
  • Zweck der Lotterie/Ausspielung, Angaben zur Verwendung des Reingewinns
  • Angaben über den Vertrieb der Lose
  • Angaben zu der Zahl der Gewinne und deren Wert (Gewinnplan; Auflistung aller zur Ausspielung kommender Gewinngegenstände)
  • Höhe des Lospreises und des beantragten Spielkapitals (Anzahl der Lose x Lospreis)
  • Spielplan (der Spielplan regelt den Spielbetrieb im Allgemeinen und gibt die Bedingungen an, unter denen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit der Beteiligung eröffnet wird)
  • Kalkulation der Veranstaltung (beabsichtigte Loszahl, Lospreis, Ausgaben für Gewinne und sonstige Kosten, voraussichtlicher Reingewinn, Einnahmen- Ausgabenrechnung)
  • Die Lotteriesteuer in Höhe von 16 2/3 v.H. ist zu berücksichtigen. Auskünfte zu einer evtl. anfallenden Lotteriesteuer erteilen das Zentralfinanzamt Nürnberg, Voigtländerstraße 7, 90489 Nürnberg (für den Bereich der Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie die Oberpfalz) und das Finanzamt München für Körperschaften, Meiserstraße 4, 80333 München (Regierungsbezirke Schwaben, Ober- und Niederbayern).

Verwaltungsgebühren

Bei genehmigten oder voraussichtlichen Spieleinsätzen

  • bis zu 30 Mio. Euro:
    1 v.T. der Spieleinsätze, mindestens 30 Euro.
  • über 30 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro:
    30.000 Euro zuzüglich 0,8 v.T. der 30 Mio. Euro übersteigenden Spieleinsätze.
  • über 50 Mio. Euro:
    46.000 Euro zuzüglich 0,5 v.T. der 50 Mio. Euro übersteigenden Spieleinsätze.

Rechtsgrundlagen

Stand: Oktober 2009

Ansprechpartner bei der Regierung der Oberpfalz

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