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Die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ist nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in
Deutschland erlaubnispflichtig.
Definition
Eine öffentliche Lotterie ist ein Spiel, bei dem einer Mehrzahl von
Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen
bestimmten Einsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges
Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben.
Eine Ausspielung ist eine Verlosung von Warengewinnen oder geldwerten
Leistungen. Findet die Ausspielung in geschlossenen Räumen statt, handelt es
sich um eine Tombola.
Erlaubnis
Die Erlaubnis muss mit den zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen notwendigen Angaben
und Unterlagen so rechtzeitig bei der zuständigen Behörde beantragt werden, dass die Behörde
darüber vor dem Veranstaltungstermin entscheiden kann, das heißt mindestens drei Wochen vorher.
Wird ohne Erlaubnis mit der Lotterie/Ausspielung begonnen, macht sich der Veranstalter strafbar
(§ 287 StGB) und gilt damit für künftige Lotterien/Ausspielungen als unzuverlässig.
Öffentlich ist eine Lotterie/Ausspielung, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen
Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder wenn sie in Vereinen oder sonstigen
geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig veranstaltet wird.
Zuständigkeiten
Für die Erteilung der Erlaubnis ist nach dem Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages
zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) zuständig:
- die Gemeinde des Veranstaltungsortes für Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht
über ihr Gemeindegebiet hinaus erstrecken und bei denen das Spielkapital (= Gesamtzahl der
zum Verkauf kommenden Lose x Loseinzelpreis) den Betrag von 40.000 Euro nicht
übersteigt (= kleine Lotterie),
- die jeweilige Regierung für Lotterien und Ausspielungen, bei denen das Spielkapital
mehr als 40.000 Euro beträgt oder die sich über das Gebiet einer Gemeinde, nicht aber
über den Regierungsbezirk hinaus erstrecken. Das Veranstaltungsgebiet bemisst sich nach dem
Ort/den Orten des Losverkaufs,
- die Regierung der Oberpfalz für alle anderen Lotterien, Ausspielungen und
alle Veranstaltungen in Form des Gewinnsparens.
Voraussetzungen
- Der Veranstalter bzw. dessen Repräsentanten müssen zuverlässig sein und die Gewähr dafür
bieten, dass die Lotterie ordnungsgemäß abgewickelt wird und der Reinertrag zweckentsprechend
verwendet wird. Das heißt je größer das Veranstaltungsgebiet und je höher das Spielkapital,
desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis der Erfahrungen mit der ordnungsgemäßen
Abwicklung früherer Lotterien/Ausspielungen.
- Der Veranstalter der Lotterie/Ausspielung muss grundsätzlich gemeinnützig, mildtätig
oder kirchlich tätig und von der Zahlung der Körperschaftssteuer befreit sein. Der Reinertrag
der Lotterie/Ausspielung ist für diese Zwecke zu verwenden. Davon abweichend kann der
Veranstalter einer Lotterie/Ausspielung mit einem Spielkapital bis zu 40.000 Euro auch
eine nicht rechtsfähige soziale Einrichtung, z.B. ein
Kindergartenbeirat oder Elternbeirat an einer Schule, sein.
Privatpersonen oder Gewerbetreibende sind als Veranstalter ausgeschlossen.
- Mit der Lotterie/Ausspielung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden,
die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen.
- Die Lotterie/Ausspielung darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen
(z.B. grundsätzlich keine Teilnahme Minderjähriger).
- Eine interaktive Teilnahme in Medien, insbesondere im Internet, mit zeitnaher
Gewinnbekanntgabe, ist nicht zulässig.
- Mindestens 20 % der Lose sollen zu einem Gewinn führen.
Werden weniger Gewinne ausgespielt, muss sichergestellt sein, dass die Lotterie/Ausspielung
den Spieltrieb der Teilnehmer nicht übermäßig fördert. Das Verhältnis von Treffern zu Nieten
muss den Grundsätzen des Glücksspielstaatsvertrages Rechnung tragen. Lotterien mit nur einem oder
wenigen Preisen können diesen Grundsätzen widersprechen. Der Wert des kleinsten Gewinns soll
mindestens das Einfache des Lospreises betragen.
- Der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten der Lotterie/Ausspielung
müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Dies bedeutet für Lotterien/Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu
40.000 Euro, dass
- Gewinne im Wert von mindestens 25 % des Spielkapitals zur Verlosung kommen und
- mindestens 25 % des Spielkapitals als Reinertrag für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verbleiben müssen.
Bei kleinen Lotterien (Spielkapital bis 40.000 Euro) können bei der
Erlaubniserteilung verschiedene Ausnahmen/Erleichterungen zugelassen werden
(Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AGGlüStV).
Bei Lotterien/Ausspielungen mit einem Spielkapital von über 40.000 Euro sollen
- Gewinne im Wert von mindestens 30 % des Spielkapitals zur Verlosung kommen
und
- mindestens 30 % des Spielkapitals als Reinertrag für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verbleiben.
- Ein angemessener Anteil des Reinertrags soll in dem Land verwendet werden,
in dem die Lotterie/Ausspielung veranstaltet wird.
- Durch die Lotterie/Ausspielung selbst oder durch die Verwirklichung des
Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrags dürfen die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet oder die Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten nicht beeinträchtigt werden.
Antragstellung
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- genaue Bezeichnung des Lotterieträgers bzw. des Veranstalters der
Lotterie/Ausspielung (Name und Rechtsform, ggfs. Vereinssatzung)
- Benennung der vertretungsberechtigten Personen des Veranstalters und der
Person, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung verantwortlich
ist
- eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit des Veranstalters
(Freistellungsbescheid)
- Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer (Zeitpunkt bzw. Zeitraum) der
Lotterie/Ausspielung, Beschreibung des Ablaufs der Veranstaltung
- Zweck der Lotterie/Ausspielung, Angaben zur Verwendung des Reingewinns
- Angaben über den Vertrieb der Lose
- Angaben zu der Zahl der Gewinne und deren Wert (Gewinnplan; Auflistung aller
zur Ausspielung kommender Gewinngegenstände)
- Höhe des Lospreises und des beantragten Spielkapitals (Anzahl der Lose x
Lospreis)
- Spielplan (der Spielplan regelt den Spielbetrieb im Allgemeinen und gibt die
Bedingungen an, unter denen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit der
Beteiligung eröffnet wird)
- Kalkulation der Veranstaltung (beabsichtigte Loszahl, Lospreis, Ausgaben für
Gewinne und sonstige Kosten, voraussichtlicher Reingewinn, Einnahmen-
Ausgabenrechnung)
- Die Lotteriesteuer in Höhe von 16 2/3 v.H. ist zu berücksichtigen. Auskünfte zu einer evtl. anfallenden
Lotteriesteuer erteilen das Zentralfinanzamt Nürnberg, Voigtländerstraße 7,
90489 Nürnberg (für den Bereich der Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und
Unterfranken sowie die Oberpfalz) und das Finanzamt München für Körperschaften,
Meiserstraße 4, 80333 München (Regierungsbezirke Schwaben, Ober- und
Niederbayern).
Verwaltungsgebühren
Bei genehmigten oder voraussichtlichen Spieleinsätzen
- bis zu 30 Mio. Euro:
1 v.T. der Spieleinsätze,
mindestens 30 Euro.
- über 30 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro:
30.000 Euro zuzüglich 0,8 v.T.
der 30 Mio. Euro übersteigenden Spieleinsätze.
- über 50 Mio. Euro:
46.000 Euro zuzüglich 0,5 v.T. der 50 Mio. Euro übersteigenden Spieleinsätze.
Rechtsgrundlagen
Stand: Oktober 2009
Ansprechpartner bei der Regierung der Oberpfalz
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