Hinweise der höheren Landesplanungsbehörde
Kleinwindkraftanlagen
Der Art. 57 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der neuen Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2009 (GVBl Nr.14/2009) sagt unter Ziffer 3) b folgendes aus:
"Verfahrensfreie Anlagen" sind u.a. Kleinwindkraftanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m.
Für Anlagen zwischen 10 und 50 m Höhe ist
i.d.R. eine Baugenehmigung des zuständigen Landratsamtes erforderlich. Weitere Informationen dazu können beim zuständigen Landratsamt (Bauabteilung) eingeholt werden.
Bei einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist ein immissionsschutzrechtliches Verfahren notwendig (s. 4. BImSchV § 2 (1) mit Anhang Nr. 1.6).
Einzelne Windkraftanlagen(WKA) und Windparks
Raumordnungsverfahren (ROV) bei WKA- Planungen nach neuer Rechtslage (Art. 21 BayLplG / RoV § 1 Ziffer 1 / UVPG § 3c und Anhang Ziffer 1.6)
1-19 WKAs:
Abhandlung nach Art. 21 BayLplG (Bayer. Landesplanungsgesetz) i.V.m. § 1 Ziffer 1 RoV (Raumordnungsverordnung). ROV nur auf Antrag des Trägers des Vorhabens (TdV); Landesplanerische Stellungnahme im Rahmen des (baurechtlichen) Genehmigungsverfahrens.
Die jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde (Landratsamt - Technischer Umweltschutz) entscheidet darüber, ob ggf. ein sog. förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit (vgl. § 10 BImSchG) durchgeführt werden muss. Dies ist gemäß 4. BImSchV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr.1 lit.c immer dann notwendig, wenn die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Für 3-6 Anlagen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur erforderlich, wenn die besonderen örtlichen Gegebenheiten dies erfordern (standortbezogene Vorprüfung). In diesem Falle ist die höhere Landesplanungsbehörde zu informieren wegen der dann notwendigen Durchführung eines ROV (§ 1 Ziffer 1 RoV). Die Entscheidung über ein förmliches ROV oder ein vereinfachtes ROV trifft die höhere Landesplanungsbehörde (Art. 21 oder 23 BayLplG).
Bei einer Größe von 6-19 Windkraftanlagen hat eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu erfolgen, wenn eine allgemeine Vorprüfung dies ergibt.
Dann wird ein sog. förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich (4. BImSchV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c i.V.m. Anhang Ziffer 1.6.1 UVPG) und damit grundsätzlich auch ein ROV. Die Entscheidung über die förmliche Ausgestaltung des ROV trifft die höhere Landesplanungsbehörde (s.o.).
20 oder mehr WKAs:
Soll eine Windfarm 20 oder mehr WKAs umfassen, ist ein sog. förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich (4. BImSchV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c i.V.m. Anhang Ziffer 1.6.1 UVPG) und damit grundsätzlich auch ein ROV. Die Entscheidung über die förmliche Ausgestaltung des ROV trifft die höhere Landesplanungsbehörde (s.o.).
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