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Das Raumordnungsverfahren (ROV) ist ein fachübergreifendes
Abstimmungsverfahren für überörtlich raumbedeutsame Projekte
Definition
Das ROV ist ein Instrument der helfenden Planung. Es dient der Überprüfung überörtlich bedeutender Projekte der öffentlichen Hand oder von Privaten in einem frühen Stadium der Planung.
Es geht im Prinzip darum, mit Weit- und Überblick die Bedürfnisse von Menschen und Umwelt gegenüber den Vorteilen und Risiken dieser Projekte abzuwägen
und daraus Maßgaben für das Projekt zu erstellen. Ziel ist der Interessenausgleich vor Ort.
Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist in der Regel die Regierung als sog. Höhere Landesplanungsbehörde. Das Ergebnis des ROV wird in der landesplanerischen Beurteilung festgehalten.
Obwohl diese nur gutachtlichen Charakter besitzt, hängt die Verwirklichung eines
Projektes doch maßgeblich davon ab.
Vereinfachtes ROV
Wenn bereits ein Bauleitplan- oder Zulassungsverfahren für ein Vorhaben
eingeleitet ist kann die zuständige Landesplanungsbehörde von den Verfahrensgrundsätzen des ROV abweichen.
In der Regel bedeutet dies einen kleineren Kreis von Verfahrensbeteiligten oder/und einen kürzeren Verfahrensablauf z.B. durch Heranziehen bereits vorhandener Unterlagen aus anderen Verfahren.
Landesplanerische Beurteilung
Die landesplanerische Beurteilung steht am Ende eines landesplanerischen Abstimmungsverfahrens, z.B. des ROV.
Sie stellt fest, ob ein Projekt den Zielen der Landesentwicklung entspricht oder nicht, bzw. unter welchen Voraussetzungen (Maßgaben) eine Raum- und Umweltverträglichkeit des Projektes erreicht werden kann.
Die landesplanerische Beurteilung hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, sondern besitzt rechtlich den Charakter eines Gutachtens. In der Praxis hat die landesplanerische Beurteilung
weitreichende Auswirkungen für die Realisierbarkeit eines Projektes. Gegen das Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung kann unmittelbar rechtlich nicht vorgegangen werden.
Verfahrensunterlagen für ROV
Für die Durchführung eines ROV müssen vom Antragsteller Verfahrensunterlagen in
einem Umfang bereitgestellt werden, der ausreicht, um eine Bewertung der
raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen (vgl. § 15 Abs. 3 ROG):
ROV - Beispiele (Auswahl mit Kartenskizzen)
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