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| Bundesautobahnen | |
|---|---|
| Straßenbaulastträger: | Bundesrepublik Deutschland |
| Straßenbaubehörde: | Nordbayern: Autobahndirektion Nordbayern, Nürnberg |
| Südbayern: Autobahndirektion Südbayern, München (mit Dienststelle in Regensburg) | |
| Bundesstraßen | |
|---|---|
| Straßenbaulastträger: | Bundesrepublik Deutschland |
| Straßenbaubehörde: | Staatliches Bauamt Regensburg (für die Landkreise Regensburg, Cham und Neumarkt i.d.OPf.) |
| Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach (für die Landkreise Amberg-Sulzbach, Schwandorf, Neustadt a.d.Waldnaab und Tirschenreuth) |
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| Staatsstraßen | |
|---|---|
| Straßenbaulastträger: | Freistaat Bayern |
| Straßenbaubehörde: | Staatliches Bauamt Regensburg (für die Landkreise Regensburg, Cham und Neumarkt i.d.OPf.) |
| Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach (für die Landkreise Amberg-Sulzbach, Schwandorf, Neustadt a.d.Waldnaab und Tirschenreuth) |
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| Kreisstraßen | |
|---|---|
| Straßenbaulastträger: | Landkreis |
| Straßenbaubehörde: | Landkreis - Tiefbauabteilung |
| Gemeindestraßen | |
|---|---|
| Straßenbaulastträger: | Gemeinde |
| Straßenbaubehörde: | Gemeinde |
Antragsteller im Planfeststellungsverfahren ist somit entweder die Autobahndirektion, ein Staatliches Bauamt, ein Landkreis oder eine Gemeinde.
Diese Behörden fertigen die Planunterlagen und informieren die Bevölkerung bereits frühzeitig über geplante Vorhaben im Rahmen von Bürgerversammlungen.
Darüber hinaus führen sie auch den Grunderwerb durch.
Hat die Straßenbaubehörde die Planunterlagen fertig gestellt, beantragt sie bei der Planfeststellungsbehörde die Einleitung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens.
Planfeststellungsbehörde für sämtliche Straßenklassen ist die Regierung der Oberpfalz.
Antrag
des jeweiligen Straßenbaulastträgers bei der Regierung der Oberpfalz
Die Regierung holt als Anhörungsbehörde die Stellungnahmen der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ein und beteiligt die betroffenen Gemeinden.
ÖffentlichkeitsbeteiligungNach Abschluss des Anhörungsverfahrens erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird dem Antragsteller und u.a. denjenigen Einwendungsführern zugestellt, über deren Einwendungen entschieden worden ist.
Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Dabei wird der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses im Regierungsamtsblatt und in den Tageszeitungen veröffentlicht.
Unabhängig davon liegen der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aus.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann unmittelbar Klage erhoben werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Beachtung der Rechtsmittelfrist, die einen Monat beträgt. Wird diese Frist versäumt, kann der Planfeststellungsbeschluss nicht mehr angefochten werden.
Die Voraussetzungen der Klageerhebung ergeben sich im Einzelnen aus der Rechtsbehelfsbelehrung im Planfeststellungsbeschluss.
Zuständiges Gericht ist
das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg,
wenn der Planfeststellungsbeschluss eine Staats- oder Kreisstraße betrifft,
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof,
falls der Planfeststellungsbeschluss eine Bundesstraße oder eine Bundesautobahn betrifft und
das Bundesverwaltungsgericht Leipzig,
wenn es sich um ein Vorhaben nach der Anlage zu § 17e Fernstraßengesetz handelt.
Dies trifft in der Oberpfalz für die B 85 im Abschnitt Untertraubenbach - südlich Altenkreith - zu.
