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Presseinfo

Nr. 171: 24.08.2006 
Berücksichtigung des Artenschutzes beim Sammeln von Pilzen

Mit Verlauf der Pilzsaison und aus gegebenem Anlass möchte die Regierung der Oberpfalz auf artenschutzrechtliche Bestimmungen beim Sammeln von Pilzen hinweisen.

Gemäß Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung betrifft dies viele einheimische Pilze wie Steinpilz, Pfifferling, Schweinsohr, Brätling, Rotkappe, Birkenpilz und Morchel. Sinngemäß nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es zunächst grundsätzlich verboten, Pilze dieser Arten zu sammeln, zu verarbeiten oder zu verkaufen.

Sinn dieser Regelungen ist es, den einheimischen Pilzbestand auf lange Sicht nicht zu gefährden.

Jedoch möchte der Gesetzgeber den Bürgern das Sammeln von Pilzen dennoch ermöglichen, und sieht daher in § 2 der Bundesartenschutzverordnung eine Ausnahmeregelung vor: Die o.g. Pilzarten dürfen von Jedermann in geringen Mengen und für den eigenen Bedarf gesammelt werden.

Grundsätzlich wird diese Regelung großzügig ausgelegt. Die Grenze des Erlaubten wird jedoch dann überschritten, wenn das Sammeln von Pilzen nicht mehr der vernünftigen Bereicherung des eigenen Speisezettels dient, sondern vielmehr um der Menge und Ausbeute Willen ausartet.

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