Nr. 014: 28.01.2004
Normenkontrollklage gegen den RPV Oberpfalz-Nord
Erläuterungen zum Urteil des VGH
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat der Klage eines ehemaligen Landwirtes gegen den Regionalplan der Region Oberpfalz-Nord stattgegeben und das Regionalplanziel, das die Nutzung der Windenergie zum Inhalt hat, für nichtig erklärt. Der Regionale Planungsverband hatte dieses Ziel Ende der neunziger Jahre aufgestellt, um die Errichtung von Windkraftanlagen in geordnete Bahnen zu lenken und um einen Wildwuchs von Windkraftanlagen ("Verspargelung der Landschaft") zu verhindern.
Der VGH München folgte einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig, wonach im Widerspruch zur bayerischen Auffassung lediglich Vorranggebiete, nicht aber Vorbehaltsgebiete, Ziele der Raumordnung darstellen (in Vorranggebieten ist eine bestimmte Nutzung festgelegt, in Vorbehaltsgebieten kann später noch mit abweichenden Nutzungen abgewogen werden). Da im Regionalplan auf den für eine Nutzung der Windenergie geeigneten Flächen z.B. eine ausreichende Windhöffigkeit nicht garantiert werden kann, wurden lediglich Vorbehaltsgebiete ausgewiesen, um im konkreten Fall bei nicht ausreichenden Windgeschwindigkeiten noch andere Nutzungen der Flächen zulassen zu können.
Der VGH München hat in seiner Begründung zum Urteil allerdings dargelegt, dass den sogenannten "Ausschlussgebieten" im Regionalplan (hier sollen keine Windkraftanlagen von überörtlicher Raumbedeutsamkeit errichtet werden) ebenso Flächen gegenüberstehen müssen, auf denen die Nutzung der Windenergie gesichert ist und dies sei folgerichtig nur bei der Ausweisung von Vorranggebieten gegeben. Im übrigen hat der VGH die materielle Möglichkeit eines weitgehenden Ausschlusses für die Errichtung von Windkraftanlagen in windhöffigen Gebieten bestätigt.
Unbeachtet dieser Begründung, die zur Nichtigkeit des Regionalplanzieles führte, hat der VGH München die Vorgehensweise sowie auch die für die Abgrenzung von Vorbehalts- und Ausschlussgebieten angewendeten Kriterien wie z.B. Abstände zu Siedlungen, Straßen, Bahnlinien, Gründe des Naturschutzes oder des Tourismus ausdrücklich für tragbar angesehen.
Derzeit wird vom Regionalen Planungsverband die Urteilsbegründung geprüft, danach soll über weitere Schritte entschieden werden. Druckversion
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