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Presseinfo

Nr. 162: 29.07.2004 
Regierung lehnt Genehmigung des Heizkraftwerks Thanhof ab

Abgelehnt hat die Regierung der Oberpfalz mit Bescheid vom 28.07.2004 die von der Firma Schmidmeier Umwelttechnologie AG beabsichtigte Errichtung und den Betrieb eines Heizkraftwerkes in Thanhof in der Gemeinde Wenzenbach im Landkreis Regensburg. Bekanntlich beantragte die Firma Schmidmeier Umwelttechnologie AG am 19.01.2004 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Heizkraftwerkes auf dem Grundstück Thanhof, 93173 Wenzenbach (Fl.Nr. 891 der Gemarkung Grünthal I). In der Anlage sollten als Brennstoffe eingesetzt werden neben Holz der Gruppen A I - A IV nach der Klassifizierung der Altholzverordnung, auch bis zu 10 % Pflanzenbrennstoffe wie z.B. Stroh und Häckselgut und für Notfälle und zur Vorwärmung des Feststoffkessels auch Rapsöl.

Die Inbetriebnahme der Anlage war für den Juni 2006 vorgesehen.

Das Vorhaben wurde von der Regierung der Oberpfalz -dem Bundesimmissionsschutzgesetz entsprechend- öffentlich bekannt gemacht. Die Genehmigungsunterlagen lagen vom 09.03.04 bis einschließlich 08.04.04 zur Einsicht aus.

Gegen das Vorhaben wurden von über 8000 Personen rund 5000 schriftliche Einwendungen erhoben.

Die Erörterung der Einwendungen wurde in der Zeit vom 11.05.04 bis einschließlich 19.05.04 in der Turnhalle der Hauptschule in Wenzenbach durchgeführt.

Das Anlagengrundstück lag im Geltungsbereich des am 11.11.2003 bekannt gemachten Bebauungsplanes "Thanhof" der Gemeinde Wenzenbach.

Mit Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 21.06.2004 wurde dieser Bebauungsplan auf die Normenkontrollanträge der Stadt Regensburg sowie von Privatpersonen für unwirksam erklärt.

Gemäß Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes vom gleichen Tage wurde dieser Bebauungsplan im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug gesetzt.

Demgemäß befindet sich das Anlagengrundstück nunmehr im Außenbereich, das beantragte Vorhaben könnte gem. § 35 Abs. 2 BauGB nur dann zugelassen werden, wenn seine Ausführung und seine Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Die Planungsbedürftigkeit ? im Sinne einer notwendigen Bauleitplanung ? des Vorhabens des Antragstellers ergibt sich schon im Hinblick auf die Schwierigkeit der Einbettung der Anlage in die Umgebung (Außenkoordination). Dem Vorhaben stehen konkurrierende Interessen und Belange entgegen, die nur durch einen planerischen Abwägungsvorgang zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden könnten.

Damit ist das Vorhaben baurechtlich, und damit auch immissionsschutzrechtlich (§ 13 BImSchG) nicht genehmigungsfähig, weil jedenfalls ohne die Wirkung des außer Vollzug gesetzten Bebauungsplanes das Vorhaben rechtswidrig ist und die Stadt Regensburg als Eigentümerin des Nachbargrundstückes in ihren Rechten verletzt wäre. Auch der nach Auffassung des BayVGH ebenfalls "fehlerinfizierte" Satzungsbeschluss der Gemeinde Wenzenbach vom 15.06.2004 ist rechtswidrig und vom Gemeinderat aufgehoben worden, so dass die Außenbereichslage des Anlagengrundstückes weiterhin besteht.

Das immissionsschutzrechtliche Verfahren ist nunmehr zur Entscheidung reif. Der Antrag vom 19.01.2004 ist abzulehnen, weil die Prüfung ergab, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann (§ 20 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV).

Die 9. BImSchV geht in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 davon aus, dass die Entscheidung möglichst umgehend zu treffen ist, sobald die Prüfung eine eindeutige Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen ermöglicht. Damit soll auch in den oft mit erheblichen öffentlichen Meinungsverschiedenheiten und hin und wieder sogar mit Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung belasteten förmlichen immissionsschutzrechtlichen Verfahren ein zügiger Abschluss durch die Genehmigungsbehörde erreicht werden.

Ob § 20 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV auch dann für eine umgehende ablehnende Entscheidung spricht, wenn eine Heilung mangelhafter Rechtsgrundlagen in Sicht, d.h. in voraussehbarer Zeit mit gewisser Sicherheit zu erwarten ist, kann dahin gestellt bleiben. Die Regierung kann jedenfalls beim derzeitigen Streitstand von einer automatischen zügigen Heilung der Verfahrensfehler der Bauleitplanung nicht ausgehen, zumal der Bayer. Verwaltungsgerichtshof eine eingehende Regel-Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert und die Frage, ob der Bebauungsplan auch aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig und damit nichtig war, ausdrücklich offen gelassen hat. Die Regierung hält daher einen Abschluss des Verfahrens aufgrund der jetzt gegebenen Entscheidungsgrundlagen für geboten. Dies dient auch der möglichst zügigen Herbeiführung einer bestandskräftigen Entscheidung. Nachdem Rechtsmittel zu erwarten sind, wird das Verfahren abgekürzt, wenn die Regierung bereits jetzt eine rechtsmittelfähige Entscheidung erlässt.

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