Nr. 331: 09.09.2008
Berücksichtigung des Artenschutzes beim Sammeln von Pilzen
Die Schwammerlzeit ist verspätet, aber dennoch in vollem Gange, die Freude an der Suche lockt täglich viele Pilzliebhaber in die Wälder.
Die Regierung der Oberpfalz möchte in diesem Zusammenhang auf die artenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Sammeln hinweisen:
Gemäß Anlage 1 der Bundsartenschutzverordnung betrifft dies viele einheimische Pilze wie Steinpilz, Pfifferling, Schweinsohr, Brätling, Rotkappe, Birkenpilz und Morchel. Sinngemäß nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es zunächst verboten, Pilze dieser Arten zu sammeln, zu verarbeiten oder zu verkaufen. Sinn dieser Regelungen ist es, den einheimischern Pilzbestand auf lange Sicht nicht zu gefährden.
Allerdings hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung erlassen, um den Bürgern das Sammeln von geringen Mengen und für den eigenen Bedarf zu ermöglichen. Die Grenze des Erlaubten wird jedoch dann überschritten, wenn das Sammeln von Pilzen nicht mehr der vernünftigen Bereicherung des eigenen Speisezettels dient, sondern vielmehr um der Menge und Ausbeute Willen ausartet.
Dennoch sollte jeder verantwortliche "Pilzjäger" die erforderlichen Grundregeln beachten.
- Pilze sorgfältig abschneiden oder herausdrehen.
- Kleine, alte, giftige und unbekannte Pilze stehen lassen.
- Nur so viele Pilze mitnehmen, wie man auch selber verwerten kann.
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