| Pressemitteilung Nr. 103/02 |
Regensburg, 17. Juni 2002
Lebensmittelhygiene bei öffentlichen Vereinsfesten
-Neuregelung nur für zu Hause hergestellte Lebensmittel-
Aufgrund zahlreicher Anfragen weist die Regierung der Oberpfalz darauf hin, dass die Belehrungspflicht nach dem Infektionsschutzgesetz für ehrenamtliche Helfer bei öffentlichen Vereinsfesten nicht generell entfallen ist. Der Schutz der Bevölkerung vor Lebensmittelinfektionen verlangt nach wie vor, dass bei öffentlichen Festen auch ehrenamtliche Helfer belehrt werden, die infektionshygienisch problematische Lebensmittel vor Ort unmittelbar (mit der Hand) berühren. Dies gilt ebenso für Helfer, bei denen indirekt die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern möglich ist (z.B. Spülpersonal). Die Belehrung erstreckt sich insbesondere auch Infektions- und Lebensmittelhygiene.
Von der Belehrungspflicht ausgenommen sind ehrenamtliche Vereinshelfer, die nur im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereiten und dann für eine Veranstaltung zur Verfügung stellen. Für diesen Personenkreis wird jedoch dringend empfohlen, auf freiwilliger Basis kostenlose von den Kompetenzzentren der Kreisverwaltungsbehörden angebotene Informationsveranstaltungen zu besuchen, bei denen die Anforderungen der Infektions- und Lebensmittelhygiene vorgestellt werden. Die Teilnahme liegt im eigenen Interesse wie auch im Interesse des Vereins und des allgemeinen Infektionsschutzes. Wie bereits in der Vergangenheit ist eine Belehrung generell nur gedacht für Helfer, die Lebensmittel unmittelbar berühren, nicht also für Helfer, die ausschließlich bedienen. Ebenso erstreckt sich die Belehrungspflicht nicht auf Veranstaltungen im geschlossenen Kreis, wobei die Teilnahme weniger externer Gäste die Veranstaltung noch nicht zu einer öffentlichen macht.
Weitere Informationen sind der Broschüre "Hygiene Leitfaden" des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz zu entnehmen. Die Broschüre kann kostenlos direkt beim Ministerium angefordert werden. Ebenfalls erhältlich ist sie bei den Kreisverwaltungsbehörden. Zusätzliche Informationsquelle ist das Bayer. Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz im Internet.