Pressemitteilung Nr. 011/02

Regensburg, 15. Januar 2002

Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen und Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber neu geregelt

Das Integrationsamt der Regierung der Oberpfalz macht darauf aufmerksam, dass für Arbeitgeber in diesem Jahr erstmalig die neuen Regelungen zur Beschäftigungspflicht, zur Berechnung der Ausgleichsabgabe und zur Anzeigeerstattung gelten.

Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) haben sich die Rahmenbedingungen zur Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen geändert. Bislang galt eine Beschäftigungsquote von sechs Prozent für Betriebe mit mindestens 16 Beschäftigten. Seit diesem Jahr sind private und öffentliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, verpflichtet wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.

Trotz veränderter Prozentzahlen hat sich am Prinzip der Ausgleichszahlung nichts geändert: Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen monatlich eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese entbindet ihn jedoch nach wie vor nicht von seiner Verpflichtung, einen oder mehrere Arbeitsplätze in seinem Betrieb für schwerbehinderte Frauen und Männer zur Verfügung zu stellen.

Ebenfalls geändert hat sich die Höhe der Ausgleichsabgabe. Während sie bisher einheitlich pro Monat und nicht besetztem Pflichtarbeitsplatz 200 Mark betrug, wird sie in diesem Jahr erstmalig gestaffelt erhoben. Sie beträgt in drei Stufen:

  • 200 Mark bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ab drei Prozent bis unter fünf Prozent (105 Euro).
  • 350 Mark (180 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ab zwei Prozent bis unter drei Prozent.
  • 500 Mark (260 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent.

Für Kleinbetriebe bis 39 bzw. 59 Arbeitsplätze gelten Sonderregelungen.

Diese Neuregelung ist zunächst befristet bis zum Herbst 2002. Bis dahin soll die Zahl der schwerbehinderten Arbeitslosen um 25 Prozent gesenkt werden - Ausgangspunkt der Berechnung ist die Arbeitslosenquote der schwerbehinderten Menschen vom Oktober 1999. Sollte dieses Ziel nicht bis Ende Oktober 2002 erreicht werden, steigt die Pflichtquote ab 1. Januar 2003 erneut auf sechs Prozent an.

Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich an das für ihn zuständige Integrationsamt. Sie setzt sich aus der Summe der monatlich berechneten Beträge zusammen, die von der Beschäftigungsquote der schwerbehinderten Beschäftigten abhängt. Für das Anzeigejahr 2001 wird die in DM errechnete Summe der Ausgleichsabgabe in Euro umgerechnet, danach ist sie in den neuen Euro-Beträgen zu leisten.

Um Arbeitgebern die Umstellung zu erleichtern und sie bei der Erstellung der neuen Anzeigen zu unterstützen, hat REHADAT (Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation) in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Arbeit und den Integrationsämtern die Software REHADAT-Elan (elektronische Anzeige) entwickelt. Mit diesem Computerprogramm kann künftig jeder Arbeitgeber die nötigen Dokumente zur Anzeige selbst erstellen. Die aktuelle Software kann kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden oder kann als kostenlose CD-Rom vom Institut der deutschen Wirtschaft bezogen werden.

Die Vordrucke zum Anzeigeverfahren werden auch vom Arbeitsamt bereitgestellt. Sie befinden sich unter "Berufliche Rehabilitation und schwerbehinderte Menschen – Anzeigeverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht" und können als Datei "vordruck.exe" heruntergeladen und bearbeitet werden.

Die Neuregelungen zur Beschäftigungspflicht und zur Ausgleichsabgabe sind auch Schwerpunktthema der Ausgabe 4/01 der Zeitschrift- ZB- "Behinderte Menschen im Beruf".

Das Integrationsamt der Regierung der Oberpfalz bietet darüber hinaus im Rahmen seines Seminarprogramms 2002 hierzu eine eintägige Informationsveranstaltung für Betriebe am 05.02.2002 im Landhotel Birkenhof in Hofenstetten an. Anmeldungen sind zu richten an die mit der Organisation beauftragte gfi gGmbH Würzburg unter der Rufnummer 0931/9732-12 oder 18, Fax: 0931/7847457 oder per E-Mail: tagungsbüro@zentrale.gfi-ggmbh.de.

Da bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Ausgleichsabgabe bis 31.03.2002 Säumniszuschläge fällig werden, empfiehlt das Integrationsamt bei Verzögerungen Abschläge in Höhe der Ausgleichsabgabe des Vorjahres zu überweisen. Auskünfte zum Thema erhalten Betriebe bei der Regierung der Oberpfalz unter Tel: 0941/5680-624 oder 625. Auch Anmeldungen zum o.a. Seminar werden ggf. von dort weitergeleitet.

Kostenloser Hotline-Service
Unter der Telefonnummer 0800/15 15 15 2 werden bundesweit Fragen zur Ausgleichsabgabe und zum Anzeigeverfahren für das Jahr 2001 beantwortet.


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