Hier erhalten Sie Informationen und Definitionen zu oft verwendeten Begriffen.
Übersicht:
Allergie
Unter Allergie versteht man eine spezifische Änderung der
Immunitätslage (körpereigene Abwehr) im Sinne einer krankmachenden Überempfindlichkeit.
Allergien richten sich gegen meist unschädliche
Umweltstoffe, die von außen mit dem Körper in Kontakt treten (Allergene).
Allergien können unterschiedliche Organe betreffen. Ganz besonders häufig sind
Haut und Schleimhäute befallen, typische Erkrankungen sind Nesselsucht,
verschiedenste Formen von Ekzemen und anderen Hautausschlägen sowie
Erkrankungen der Atemwege wie allergischer Schnupfen (z.B. Heuschnupfen) oder
allergisches Asthma bronchiale. Auch das Auge, die Magen-Darm-Schleimhaut sowie
im Extremfall das Herz-Kreislauf-System können betroffen sein. Allergische
Erkrankungen sind schon seit Jahrhunderten bekannt, haben jedoch in den letzten
Jahrzehnten in zahlreichen Ländern der Welt erheblich an Häufigkeit
zugenommen.
Gesichert ist, dass die Anlage oder Bereitschaft zur Überempfindlichkeit
vererbt wird, weshalb bestimmte allergische Erkrankungen, wie Asthma,
Heuschnupfen und atopisches Ekzem (= Neurodermitis) bei mehreren
Familienmitgliedern beobachtet werden können. Neben der Vererbung spielen
Umweltfaktoren eine wichtige Rolle in der Allergieentwicklung, ohne dass aber
bisher eine eindeutige wissenschaftliche Klärung möglich war.
Diskutiert werden zur Zeit Umweltschadstoffe in Autoabgasen
ebenso wie der sog. "westliche Lebensstil" mit verminderter Innenraumlüftung
infolge von Abdichtungsmaßnahmen, zunehmende Haustierhaltung, geringere
Auseinandersetzung des Immunsystems mit Infektionserregern und vieles andere.
Sehr wichtig ist immer eine genaue Diagnose einer evtl.
vorliegenden Allergie durch den Arzt, dessen besondere Qualifikation an der Zusatzbezeichnung
"Allergologie" ersichtlich ist.
Bebauungsplan
Der
Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und
regelt allgemeinverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der
Grundstücke in seinem Geltungsbereich.
Die Gemeinde stellt den Bebauungsplan in eigener
Verantwortlichkeit auf, wenn dies erforderlich ist.
Aufstellungsverfahren, Planungsgrundsätze und
Festsetzungsmöglichkeiten sind im Baugesetzbuch geregelt. Der
Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan als Satzung; mit
Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Im Bebauungsplan sind detaillierte Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung,
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Gebäudestellung, Anzahl der Geschosse,
über Erschließungs- und Verkehrsflächen, Grünflächen, Lärmschutzmaßnahmen usw.
möglich; Art und Maß der baulichen Nutzung werden sprechend den Vorgaben des
gemeindlichen Flächennutzungsplanes und den Regelungen der Baunutzungsverordnung
festgesetzt. Der Bebauungsplan besteht aus einer Planzeichnung mit
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und einer Begründung.
Zur Vermeidung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
und des Naturhaushaltes werden bei Aufstellung eines Bebauungsplanes in der
Regel Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Festsetzungen zur Grünordnung können im
Bebauungsplan oder in einem eigenen Grünordnungsplan erfolgen; so können die
Eingrünung und Bepflanzung der Baugrundstücke oder der Erhalt vorhandener Bäume
vorgeschrieben werden.
Der Bebauungsplan ist das zentrale städtebauliche Rechtsinstrument zur
Steuerung der baulichen Entwicklung und bildet die Rechtsgrundlage für die
Zulässigkeit von Bauvorhaben oder die Vorkaufsrechte der Gemeinde. Im Rahmen eines
Normenkontrollverfahrens kann der Bebauungsplan gerichtlich überprüft werden.
Im Hinblick auf die Realisierung eines konkreten Projektes kann die Gemeinde
auch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen und einen städtebaulichen
Vertrag zur Durchführung der Maßnahme abschließen. Die Kosten für die
Vorbereitung und Erschließung übernimmt dann der Träger des Projektes.
Energieeffizientes Bauen
Das Thema
"Energieeffizientes Bauen" umfasst sowohl den baulichen Wärmeschutz als auch
eine rationelle Energienutzung mittels effizienter Heizsysteme. Ebenso die
Nutzung und Berücksichtigung von regenerativen Energien bei Bauvorhaben,
insbesondere auch im Gebäudebestand.
Die Regierung der Oberpfalz hat dazu eine Arbeitsgruppe mit Fachleuten aus
den Bereichen Hochbau, Siedlungs- und Wohnungsbau, Städtebau, Energie und
Betriebstechnik, Technischer Umweltschutz und Wirtschaftsförderung gegründet und
bietet als regionale Arbeitshilfe Informationen zu aktuellen Themen, z.B.
Energiepass, Veranstaltungen, Fördermöglichkeiten, Vorschriften etc. an.
Feuerschutzsteuer
Die Feuerschutzsteuer wird nach dem Feuerschutzsteuergesetz von 1979 von den Feuerversicherungsunternehmen erhoben. Nach dem Bayer. Feuerwehrgesetz (Art. 29, Art. 3) ist das Aufkommen der Feuerschutzsteuer, der auf Bayern entfallende Anteil beträgt jährlich ca.
50 Mio. Euro, durch den Staat für die Gewährung von Zuwendungen an die Gemeinden und Landkreise für den Brandschutz und den technischen Hilfsdienst und für den Unterhalt von Landesfeuerwehrschulen zu verwenden. Der Begriff wurde oft mit der für die bis 1995 von den Gemeinden (von allen männlichen Einwohnern zwischen dem 18.
und 60. Lebensjahr, die keinen Feuerwehrdienst leisten) erhobene Feuerschutzabgabe verwechselt. Das Bundesverfassungsgericht hat 1995 die
Feuerschutzabgabe und die bisher auf Männer beschränkte Feuerwehrdienstpflicht für verfassungswidrig erklärt.
Finanzplanung
Grundlage der kommunalen Haushaltswirtschaft ist die mittelfristige Finanzplanung. Daraus wird erkennbar, auf welche Weise in künftigen Haushalten gewirtschaftet werden und die finanzielle Leistungsfähigkeit erhalten werden soll.
Der Planungszeitraum umfasst fünf Jahre.
Die Finanzplanung setzt sich aus dem Finanzplan und dem Investitionsprogramm zusammen, das gewissermaßen eine Vorschau für künftige Projekte der Kommune ist. Es soll Aufschluss darüber geben, wie die einzelnen Projekte finanziert werden. Damit hat das Investitionsprogramm ein kommunalpolitisches Gewicht.
Der Finanzplan wird vom Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag und Bezirkstag beschlossen, er hat aber nicht die Qualität einer Satzung.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan
umfasst als vorbereitender Bauleitplan das gesamte Gemeindegebiet
und stellt die derzeitigen und geplanten Nutzungen in Grundzügen
dar.
Im Rahmen ihrer Planungshoheit stellt die Gemeinde den
Flächennutzungsplan in eigener Verantwortung auf. Das
Aufstellungsverfahren, die Darstellungsmöglichkeiten und die in der
Bauleitplanung zu beachtenden Grundsätze sind im Baugesetzbuch
geregelt.
Ziel der Flächennutzungsplanung ist eine nachhaltige und
geordnete städtebauliche Entwicklung. Dargestellt werden
insbesondere Bauflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen,
Wasserflächen, Wald und landwirtschaftliche Flächen.
Bestehende Regelungen wie z.B. Überschwemmungsgebiete,
Wasserschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete sind in die
Flächenutzungsplanung zu übernehmen. Die Ziele der Landes- und
Regionalplanung sind zu beachten. Mit Grund und Boden soll sparsam
und schonend umgegangen werden. Die Bauleitpläne benachbarter
Gemeinden sind aufeinander abzustimmen.
Im Aufstellungsverfahren werden Behörden, Träger öffentlicher
Belange und Bürger über die Planung informiert, sie können
Stellungnahmen zur Planung abgeben. Öffentliche und private Belange
sind im Aufstellungsverfahren gerecht abzuwägen, der Gemeinderat
beschließt über die Planung. Der Flächennutzungsplan wird von der
Regierung oder dem zuständigen Landratsamt genehmigt; durch
Bekanntmachung wird er wirksam. Die Bürger haben das Recht, den
Flächennutzungsplan bei der Gemeinde einzusehen.
Der Flächennutzungsplan besteht aus der Plandarstellung und der
textlichen Begründung bzw. dem Erläuterungsbericht. Die Auswirkungen
auf die Umwelt werden, soweit erforderlich, in einer Umweltprüfung
ermittelt und im Umweltbericht dargelegt, sie haben in der Abwägung
besondere Bedeutung. Die Vermeidung oder der Ausgleich von
Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes
sind in der Abwägung ebenfalls zu berücksichtigen. Häufig werden
Aussagen zur Entwicklung von Natur und Landschaft in einem eigenen
Landschaftsplan dargestellt, dieser kann aber auch in den
Flächennutzungsplan integriert sein.
Spätestens 15 Jahre nach der Aufstellung soll der
Flächennutzungsplan von der Gemeinde überprüft werden. Wenn dies
erforderlich ist, kann er geändert, ergänzt oder insgesamt neu
aufgestellt und aktualisiert werden.
Der Bürger kann aus dem Flächennutzungsplan keinen Rechtsanspruch
für die Bebauung eines Grundstücks ableiten; detaillierte Vorgaben
für die Bebauung von Grundstücken legt der
Bebauungsplan fest.
Grippe
Im alltäglichen Sprachgebrauch werden Erkältungskrankheiten, die mit Halsweh, Husten, Schnupfen oder mit Gliederschmerzen und Fieber einhergehen, fälschlicherweise als "Grippe" bezeichnet.
Die echte Virusgrippe (medizinisch Influenza) äußert sich durch plötzlich auftretendes hohes Fieber (meist über 39°), trockenen Husten, Muskel- und Gliederschmerzen. Als gefährliche Komplikationen können sich z.B. Lungen- oder Rippenfellentzündung und Herzrhythmusstörungen einstellen.
In nicht vorhersehbaren Wellen kommt es immer wieder zu Epidemien, denen Tausende zum Opfer fallen können. Die Erreger sind Viren, die sehr wandlungsfähig sind und bei Menschen und Tieren (z.B. Geflügel, Schweine) vorkommen. Ausgangspunkt für eine seuchenartige Ausbreitung der Grippe ist häufig Asien, wo Menschen und Tiere auf engstem Raum zusammenleben und sich leicht neue Virustypen bilden können. Zuletzt war die sog. "Hongkong-Grippe" ("Hühner-Grippe") in den Schlagzeilen, die aber nach Expertenmeinung für den Menschen nicht so gefährlich ist wie anfänglich befürchtet wurde.
Der beste Schutz gegen die Virusgrippe kann durch eine Schutzimpfung erzielt werden, die am besten im September und Oktober verabreicht werden sollte. Der Impfschutz beginnt frühestens nach 1 Woche und ist nach 2 Wochen vollständig. Da sich die Erreger der Virusgrippe ständig ändern, ist eine jährliche Impfung mit dem jeweils aktuellen, von der Weltgesundheitsorganisation festgelegten Impfstoff notwendig.
Gegen die Grippe kann sich jeder impfen lassen, besonders empfohlen wird die Impfung für Personen mit bestimmten Grundleiden wie Herz-, Lungen- oder Nierenerkrankungen, Diabetes, Immunschwäche und Ähnliches. Darüber hinaus wird die Impfung für alle Personen über 60 Jahre empfohlen und für die, die im Beruf einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind wie medizinisches Personal, Feuerwehr, Polizei oder Beschäftigte in Einrichtungen mit großem Publikumsverkehr. Auch Kinder mit chronischen Atemwegserkrankungen wie Asthma sollten geimpft werden.
Weitere Informationen zur Grippeschutzimpfung sind beim Gesundheitsamt oder beim Hausarzt erhältlich.
Hebesätze
Die Städte und Gemeinden erheben ihre Gewerbe- und Grundsteuereinnahmen aufgrund von Hebesätzen,
die vom Gemeinderat jedes Jahr neu festgesetzt werden muss. Geregelt ist dies im Gewerbesteuergesetz
und im Grundsteuergesetz.
- Gewerbesteuer
Steuergegenstand ist der in der Gemeinde ansässige Gewerbebetrieb. Besteuerungsgrundlage
ist
der Gewerbeertrag. Zunächst wird dafür je ein Steuermessbetrag und anschließend
ein einheitlicher Steuermessbetrag durch das Finanzamt ermittelt, das auf dieser Grundlage den
Gewerbesteuermessbescheid erlässt. Dieser ist Besteuerungsgrundlage für die
Gemeinde.
Die Gemeinde wendet nun auf den Steuermessbetrag ihren in der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesatz an und erlässt den Gewerbesteuerbescheid.
Beispiel:
Steuermessbetrag des Finanzamtes: 1.000,-- Euro
Hebesatz für die Gewerbesteuer: 300 v.H.
Gewerbesteuer (1.000,-- Euro x 300 v.H.): 3.000,-- Euro
- Grundsteuer
Der Grundsteuer unterliegt der in der Gemeinde gelegene Grundbesitz. Steuerpflichtig sind die
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B).
Das Finanzamt bewertet zunächst das individuelle Grundstück nach Größe, Bodenwert und Lage und
stellt einen Einheitswert fest. Auf den Einheitswert wendet das Finanzamt eine Steuermesszahl an und
ermittelt so den Steuermessbetrag. Die Steuermesszahl beträgt z.B. für Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft 6 vom Tausend, bei Zweifamilienhäusern 3,1 vom Tausend und für Grundstücke 3,5 vom Tausend.
Beispiel:
Einheitswert eines Zweifamilienhauses: 75.000,-- Euro
Steuermesszahl: 3,1 v.T.
Steuermessbetrag (75.000,-- Euro x 3,1 v.T.):
232,50 Euro
Daraufhin erlässt das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid und teilt diesen neben dem Grundstückseigentümer der Gemeinde mit. Die Gemeinde setzt dann die Grundsteuer fest, indem sie ihren Hebesatz auf den
Steuermessbetrag anwendet und erlässt den Grundsteuerbescheid.
Beispiel:
Steuermessbetrag nach dem Beispiel oben: 232,50 Euro
Hebesatz: 250 v.H.
Jährliche Grundsteuer (232,50 Euro x 250 v.H.):
581,25 Euro
Integrierte Leitstelle
Durch das Gesetz zur Einführung Integrierter Leitstellen vom
25.07.2002 sind die aus den Landkreisen und kreisfreien Städten
bestehenden Rettungszweckverbände verpflichtet, neben dem
Rettungsdienst auch die Feuerwehralarmierung im Verbandsgebiet zu
übernehmen. Zu diesem Zweck haben die Verbände als Zweckverbände
für den Rettungsdienst und die Feuerwehralarmierung eine
Integrierte Leitstelle -ILS- zu errichten und zu betreiben. Die
unter der vorwahlfreien einheitlichen Notrufnummer 112
erreichbaren ILS haben die Aufgabe, Notrufe aus dem gesamten
nichtpolizeilichen Aufgabenspektrum abzufragen, Rettungsdienst
und/oder Feuerwehr zu alarmieren, den Einsatz z.B. durch die
Nachalarmierung zusätzlich benötigter Einsatzmittel zu begleiten
und die Einsatzleitung zu unterstützen. Sie müssen hierzu über
Disponenten verfügen, die sowohl als Rettungsassistenten als auch
als Brandmeister fachlich qualifiziert sind. Um auch bei einer
Häufung von Notrufen im Katastrophenfall und bei sonstigen
Schadensereignissen mit Massenanfall Verletzter die
kontinuierliche Notrufabfrage sicher zu stellen, muss die Zahl der
Disponenten in kürzester Zeit dem Notrufaufkommen angepasst
werden. Bis zur Inbetriebnahme der ILS ist eine Vielzahl von
organisatorischen, personellen und technischen Voraussetzungen zu
erfüllen. Deshalb ist die Inbetriebnahme der ersten ILS in Bayern
nicht vor Ende 2006 zu erwarten, wenn man von der Landeshauptstadt
München absieht. Diese verfügt bereits seit Mitte der neunziger
Jahre über eine ILS in der Regie ihrer Berufsfeuerwehr.
Klassenstärke
Mit "Klassenstärke" ist die Anzahl der Schüler gemeint, die sich in einer Schulklasse befindet.
Das Kultusministerium legt alljährlich Höchstschülerzahlen für
die Volksschulen (derzeit in der Grundschule und in
der Hauptschule 30 Schüler je Klasse; diese kann in besonderen Fällen um
bis zu 2 Schüler
überschritten werden) sowie Mindestschülerzahlen (derzeit in der Grundschule 13, in der
Hauptschule 15 Schüler je Klasse) fest.
In Großstädten sollen die Eingangsklassen der Grund- und der
Hauptschule (Jgst. 1 und 5) durch konsequente Anwendung des Art.
43 Abs. 3 BayEUG (Zuweisung an benachbarte Volksschule) nicht mehr
als 29 Schüler haben.
Kommunale Haushalte
Kommunale Haushalte bestehen aus dem Verwaltungs- und dem Vermögenshaushalt. Sie sind
Bestandteile der jährlichen Haushaltssatzung und haben damit Satzungsqualität. Die Beschlussfassung
über eine Haushaltssatzung obliegt ausschließlich dem Gemeinderat, dem Stadtrat, dem Kreistag, dem
Bezirkstag.
Landesplanerische Beurteilung
Die landesplanerische Beurteilung steht am Ende eines landesplanerischen Abstimmungsverfahrens,
z.B. des ROV oder eines sog. Abstimmungsverfahren auf andere Weise, abgekürzt "a.a.W.". Sie stellt fest,
ob ein Projekt den Zielen der Landesentwicklung entspricht oder nicht, bzw. unter welchen Voraussetzungen (Maßgaben)
eine Raum- und Umweltverträglichkeit des Projektes erreicht werden kann.
Die landesplanerische Beurteilung hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, sondern besitzt rechtlich
den Charakter eines Gutachtens. In der Praxis hat die landesplanerische Beurteilung weitreichende Auswirkungen
für die Realisierbarkeit eines Projektes. Gegen das Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung kann unmittelbar
rechtlich nicht vorgegangen werden.
Landschaftsschutzgebiete
Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und
Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen
- zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder zur Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich sind.
In der für ein Landschaftsschutzgebiet zu erlassenden Rechtsverordnung können Handlungen verboten werden,
die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Nachtragshaushalt
Falls im Laufe eines Haushaltsjahres beim Vollzug des Haushaltsplanes Abweichungen vom Plan ein solches Gewicht annehmen, dass sie das ursprüngliche Haushaltsbild entscheidend verändern, ist ein Nachtragshaushaltsplan zu erstellen. Unverzüglich ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen, wenn insbesondere
- ein Haushaltsfehlbetrag droht
- die zusätzlichen Ausgaben im Verhältnis zu den Gesamtausgaben einen erheblichen Umfang annehmen
- bisher nicht veranschlagte Investitionen geleistet werden sollen (ausgenommen davon sind kleinere Baumaßnahmen und Beschaffungen)
- der Stellenplan geändert werden soll
- höhere Kreditaufnahmen erfolgen sollen
- die Hebesätze geändert werden sollen.
Nationalparke
Landschaftsräume, die wegen ihres ausgeglichenen Naturhaushalts, ihrer Bodengestaltung, ihrer Vielfalt oder
ihrer Schönheit überragende Bedeutung besitzen, die eine Mindestfläche von 10.000 ha haben sollen, können
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags zu Nationalparken erklärt werden.
Sie dienen vornehmlich der Erhaltung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher
Lebensgemeinschaften sowie eines möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes. Sie bezwecken
keine wirtschaftsbestimmte Nutzung.
Nationalparke sind der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zu erschließen, soweit es der
Schutzzweck erlaubt.
In einer Rechtsverordnung werden neben den zu Schutz und Pflege erforderlichen Vorschriften auch
Bestimmungen über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung der Jagdausübung,
des Wildbestandes und der Fischerei getroffen.
Naturdenkmäler
Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur geschützt werden, deren Erhaltung wegen ihrer
hervorragenden Schönheit, Seltenheit oder Eigenart oder ihrer ökologischen, wissenschaftlichen,
geschichtlichen, volks- oder heimatkundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Dazu gehören insbesondere:
- Charakteristische Bodenformen
- Felsbildungen
- erdgeschichtliche Aufschlüsse
- Wanderblöcke
- Gletscherspuren
- Quellen
- Wasserläufe
- Wasserfälle
- alte oder seltene Bäume und besondere Pflanzenvorkommen.
Soweit erforderlich kann auch ihre Umgebung geschützt werden.
Auch durch Einzelanordnungen kann verboten werden, solche Einzelschöpfungen zu entfernen, zu zerstören
oder zu verändern.
Naturparke
Zu Naturparken können großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der
Regel mindestens 20 000 ha Fläche, die
- überwiegend als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt sind,
- sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für umweltverträgliche Erholungsformen besonders eignen und
- durch einen Träger entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck entwickelt und gepflegt werden,
erklärt werden.
Naturschutzgebiete
Als Naturschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und
Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
- zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild wachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten,
- aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit
erforderlich ist.
Naturschutzgebiete werden durch eine Rechtsverordnung festgesetzt.
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner
Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten.
Naturschutzgebiete sind allgemein zugänglich; es kann jedoch der Zugang untersagt, beschränkt oder das
Verhalten im Naturschutzgebiet geregelt werden.
Pflichtfeuerwehr
Wenn sich in einer Gemeinde keine ausreichende Anzahl dienstfähiger Bürger zum freiwilligen
Feuerwehrdienst (abwehrender Brandschutz und technischer Hilfsdienst) bereit findet, ist die Gemeinde nach Art. 13
Bayer. Feuerwehrgesetz gehalten, geeignete Personen (insbesondere dienstfähige und ausgebildete) zum
Feuerwehrdienst zu verpflichten. Das bedeutet regelmäßig, dass bisher freiwillig Feuerwehrdienstleistende,
die ihre Mitwirkung aufkündigen, von der Gemeinde zum Feuerwehrdienst verpflichtet werden müssen, zumindest so
lange, bis wieder eine zur Sicherstellung von Brandschutz und technischer Hilfe ausreichende Anzahl von Bürgern
mitwirkt oder bis ersatzweise Dienstverpflichtete ihre Feuerwehrausbildung abgeschlossen haben. Schon aus
Gründen des Gleichheitssatzes darf sich die Gemeinde nicht damit begnügen, nur die bisher freiwillig
Mitwirkenden zum Feuerwehrdienst heranzuziehen.
Planfeststellungsverfahren
Die Durchführung von Planfeststellungsverfahren ist für größere Bauvorhaben (z.B. Fernstraßen- und
Staatsstraßen, dem Bau von Flughäfen, dem Schienenwege- oder dem Gewässerbau) gesetzlich vorgeschrieben.
Planfeststellungsverfahren sind vergleichbar mit Baugenehmigungsverfahren. Beide Verfahren haben die Erteilung von Baurecht zum Ziel. Dies geschieht im Baugenehmigungsverfahren mit der Erteilung der Baugenehmigung, im Planfeststellungsverfahren mit
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses.
Der Planfeststellungsbeschluss stellt also die Baugenehmigung für das beauftragte Vorhaben dar.
Der Planfeststellungsbeschluss hat aber im Gegensatz zur normalen Baugenehmigung wesentlich weitreichendere Rechtswirkung, da mit ihm alle für das Vorhaben
notwendigen sonstigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen mit erteilt werden. Darüber hinaus ist der
Planfeststellungsbeschluss die Grundlage für ein evtl. später nachfolgendes Enteignungsverfahren.
Wegen dieser weit reichenden Rechtswirkungen hat der Gesetzgeber das Planfeststellungsverfahren als Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ausgestaltet:
- Der Antragsteller (Vorhabensträger) reicht die Planfeststellungsunterlagen (Pläne) bei der Planfeststellungsbehörde ein;
Planfeststellungsbehörde im Bereich
des Straßenbaus sind die Bezirksregierungen,
für den Gewässerbau i.d.R. die Landratsämter,
für Schienenwege das Eisenbahnbundesamt.
- Die Pläne werden in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt für die Dauer eines Monats zur Einsichtnahme durch die Bevölkerung ausgelegt. Diese Planauslegung ist wiederum mindestens 1 Woche vorher öffentlich
bekannt zu machen.
- Bis zu zwei Wochen nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist kann die Bevölkerung Einwendungen, Bedenken und Anregungen zum geplanten Vorhaben vorbringen.
- Über die vorgebrachten Einwendungen wird in einem Erörterungstermin verhandelt, der wiederum 1 Woche vorher ortsüblich
bekannt gemacht wird.
- Schließlich wird der Planfeststellungsbeschluss erlassen. Dieser ist den Einwendungsführern, deren Einwendungen sich nicht im Erörterungstermin erledigt haben, zuzustellen.
- Der Planfeststellungsbeschluss kann dann letztlich vor dem Verwaltungsgericht (z.B. bei Staatsstraßen)
oder vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München (bei Bundesfernstraßen) mit Klage ausgefochten werden.
Siehe auch: straßenrechtliche
Planfeststellungsverfahren
Raumordnungsverfahren (ROV)
Das ROV ist ein Instrument der helfenden Planung. Es dient der Überprüfung überörtlich bedeutender Projekte der öffentlichen Hand oder von Privaten in einem frühen Stadium der Planung.
Es geht im Prinzip darum, mit Weit- und Überblick die Bedürfnisse von Menschen und Umwelt gegenüber den Vorteilen und Risiken dieser Projekte abzuwägen und daraus Maßgaben für das Projekt zu erstellen. Ziel ist der Interessenausgleich vor Ort.
Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist in der Regel die Regierung als sog. Höhere Landesplanungsbehörde. Das Ergebnis des ROV wird in der
landesplanerischen Beurteilung festgehalten. Obwohl diese nur gutachtlichen Charakter besitzt, hängt die Verwirklichung eines Projektes doch maßgeblich davon ab.
Wenn für ein Vorhaben bereits ein Bauleitplan- oder sonstiges
Zulassungsverfahren eingeleitet ist, kann die Überprüfung in Form
eines sog. "vereinfachten Raumordnungsverfahrens" durchgeführt
werden. Durch das Heranziehen bereits vorhandener
Beurteilungsgrundlagen aus den anderen Verfahren kann damit der
Verfahrensablauf des ROV vereinfacht und die Verfahrensdauer
verkürzt werden.
Beispiel: Geplante Mülldeponie.
Vermögenshaushalt
Der Vermögenshaushalt enthält die vermögenswirksamen – investiven – Einnahmen und Ausgaben, dazu gehören auch die Tilgungen.
Verwaltungshaushalt
Der Verwaltungshaushalt enthält die wiederkehrenden Finanzvorgänge, also die laufenden – konsumtiven – Einnahmen und
Ausgaben. Im wesentlichen sind das:
- Einnahmen aus Steuern
- Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb der Einrichtungen
- Finanzeinnahmen, beispielsweise aus Schlüsselzuweisungen
- Personalausgaben
- Verwaltungs- und Betriebsaufwand
- Finanzausgaben, z.B. für Zinsen.
Der Verwaltungshaushalt darf nicht mittels Kreditaufnahme ausgeglichen werden.
VOB-Stelle
Die "Vergabe und Vertragsordnung für
Bauleistungen", kurz die VOB genannt, regelt u.a. die
Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen insbesondere der
Öffentlichen Hand.
Es kommt immer wieder zwischen Auftraggebern und
Firmen zu unterschiedlichen Auffassungen über
Ausschreibungsunterlagen oder Auftragsvergaben. Bei den sieben
Regierungen in Bayern ist deshalb jeweils eine VOB-Stelle
eingerichtet. Ihre Aufgabe ist es, die Auftraggeber, die
Architektur- und Ingenieurbüros sowie die Firmen in
Vergabeangelegenheiten zu beraten und Beschwerden zu Verstößen
gegen die Vergabebestimmungen der VOB zu prüfen. Die VOB-Stelle ist
Nachprüfungsstelle für Vergaben bei Baumaßnahmen, wenn deren
geschätzter Gesamtauftragswert unterhalb von netto 4.845.000 Euro
liegt.
Erreicht bzw. übersteigt der geschätzte
Gesamtauftragswert diesen Schwellenwert ist für eine Nachprüfung je
eine Vergabekammer für Südbayern und Nordbayern eingerichtet. Für den
Regierungsbezirk Oberpfalz ist die Vergabekammer Nordbayern bei der
Regierung von Mittelfranken in Ansbach zuständig.
VOL-Stelle
Die VOL-Stelle ist die bei den Bezirksregierungen Bayerns
eingerichtete Stelle, die sich mit allen Fragen der
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) befasst.
Diese Vergabebestimmungen sind Verwaltungsvorschriften.
Danach sind öffentliche Aufträge nach einem formellen Verfahren auszuschreiben und zu vergeben.
Die VOL findet Anwendung auf alle Lieferungen und Leistungen. Ausgenommen
davon sind Bauleistungen, die unter die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
fallen und freiberufliche Leistungen, die ab einem Auftragswert von
193.000 Euro unter die Verdingungsordnung für freiberufliche
Leistungen (VOF) fallen.
Aufgaben der VOL-Stelle bzw. der Vergabeprüfstelle sind:
- Beratung von Auftraggebern und Auftragnehmern im Rahmen öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge.
- Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Vergaben
öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge, sofern der jeweilige
EU-Schwellenwert von 193.000 Euro nicht erreicht wird.
Zuführung zum Vermögenshaushalt
Die im Verwaltungshaushalt zur Finanzierung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen.
Der Größe "Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt" misst man einen hohen Aussagewert zu. Als zentrale finanzielle Kennziffer des Haushalts lassen sich aus ihr Rückschlüsse auf die kommunale Investitionskraft schließen.
Nach § 22 Abs. 1 KommHV (= Kommunale Haushaltsverordnung) muss die Zuführung mindestens so hoch sein,
dass damit die ordentlichen Tilgungen gedeckt werden können, sie soll mindestens so hoch sein wie die
aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen.
Der die Mindestzuführung übersteigende Betrag wird als freie Finanzspanne bezeichnet, weil er als
Eigenmittel für kommunale Investitionsausgaben zur Verfügung steht.
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